Jeweils sind anzugeben der Betrag und die Art der einzelnen Ertrags- oder Aufwandsposten

  • von außergewöhnlicher Größenordnung oder außergewöhnlicher Bedeutung sowie
  • eine Erläuterung, soweit die Beträge nicht von untergeordneter Bedeutung sind.[1]

Bisher wurden nur Erträge zu den Umsatzerlösen gerechnet, die in die gewöhnliche Geschäftstätigkeit fielen. Die Unterscheidung zwischen gewöhnlicher und außergewöhnlicher Geschäftstätigkeit wird durch das BilRUG aufgegeben. Ferner entfällt eine Pflicht zur Erläuterung der außerordentlichen Aufwendungen und Erträge.[2] Es sind Angaben zu Erträgen und Aufwendungen von außergewöhnlicher Größenordnung oder Bedeutung zu machen. Diese Angabepflicht erfasst auch kleine Kapitalgesellschaften. Die betreffenden Posten sind im Anhang einzeln darzustellen.[3]

Bisher wurden Erträge und Aufwendungen zu den "außerordentlichen Erträgen" und "außerordentlichen Aufwendungen" gerechnet, wenn sie außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit anfielen.[4] Diese Vorschrift wird durch das BilRUG aufgehoben. Es entfällt daher auch ein gesonderter Ausweis dieser Posten in dem Gliederungsschema der GuV.

Die Angabepflicht im Anhang für Erträge und Aufwendungen, die von außergewöhnlicher Bedeutung sind, bezieht sich auf die das Unternehmen prägenden Vorgänge. Hierbei kann die bisher von der Praxis entwickelte Abgrenzung nach der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit indiziell weiter herangezogen werden.[5]

Welche Ertrags- und Aufwandsposten von außergewöhnlicher Größenordnung sind, bestimmt sich im Hinblick auf die das Unternehmen ansonsten prägenden Größenordnungen. Im Unterschied zum geltenden Recht können auch Erträge aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit erfasst werden.[6]

Aufwands- und Ertragsposten, die einem anderen Geschäftsjahr zuzurechnen sind, sind hinsichtlich ihres Betrags und ihrer Art zu erläutern, soweit die Beträge nicht von untergeordneter Bedeutung sind.[7] Kleine Kapitalgesellschaften und KapCo-Gesellschaften sind hiervon befreit.[8] Um ein zutreffendes Bild von der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage in einem bestimmten Geschäftsjahr zu erhalten, ist die Erläuterung periodenfremder Erträge und Aufwendungen wichtig.[9]

[2] S. "Erträge" und "Aufwendungen".
[4] § 277 Abs. 4 HGB a. F.
[5] Begr. RegEntw. BilRUG zu § 285 Nr. 31 HGB.
[6] Begr. RegEntw. BilRUG zu § 285 Nr. 31 HGB.
[9] Begr. RegEntw. BilRUG zu § 285 Nr. 32 HGB.

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