In der Bilanz und in der GuV ist zu jedem Posten der entsprechende Betrag des vorhergehenden Geschäftsjahres anzugeben.[1] Sind die Beträge nicht vergleichbar, ist dies im Anhang anzugeben und zu erläutern.[2]

 
Praxis-Beispiel

Verkauf eines Betriebsteils

Da der Betriebsteil XY der Gesellschaft zum 30.10.2023 veräußert wurde, sind die Zahlen des Berichtsjahrs mit denen des Vorjahrs nur bedingt vergleichbar.

Wird ein Vorjahresbetrag zur besseren Vergleichbarkeit angepasst, ist das im Anhang anzugeben und zu erläutern.[3] Insbesondere sind in diesem Fall die Gründe für die abweichende Darstellung anzugeben.[4]

 
Hinweis

Beispiel geänderte Umsatzerlösdefinition durch das BilRUG

In der Altfassung vor Inkrafttreten des BilRuG zählten gem. § 277 Abs. 1 HGB a. F. zu den Umsatzerlösen nur Erlöse aus Geschäften, die für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit typisch waren. Durch die geänderte Umsatzerlösdefinition nach § 277 Abs. 1 HGB wurde der Bezug zur gewöhnlichen Geschäftstätigkeit aufgehoben und allein auf den Leistungsaustausch abgestellt. Im Rahmen der erstmaligen Anwendung waren die Umsatzerlöse nicht mit dem Vorjahr vergleichbar, sodass entweder eine Angabe im Anhang erfolgen musste oder eine Anpassung der Vorjahresbeträge mit ergänzenden Erläuterungen im Anhang vorzunehmen war.[5]

 
Praxis-Beispiel

Fehlende Vergleichbarkeit der Umsatzerlöse durch das BilRUG – Beispielangabe

Die Umsatzerlöse sind nicht mit dem Vorjahr vergleichbar, da diese durch die Neudefinition gem. § 277 Abs. 1 HGB n. F. erheblich ausgeweitet wurden. Bei Anwendung des § 277 Abs. 1 HGB in der Fassung des BilRUG bereits im Jahr 2015 hätte sich ein als Umsatzerlöse auszuweisender Vorjahresbetrag in Höhe von 150 TEUR ergeben.

[4] Vgl. Störk/Büssow, in Grottel u. a., Beck'scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 265 HGB Rz. 12.

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