LfSt Bayern, 20.1.2017, S 0317.1.1 - 5/3 St 42

Die Regelung des § 147 Abs. 6 AO sieht drei Möglichkeiten für die Durchführung des sog. Datenzugriffs vor. Welche Möglichkeit oder Kombination von Möglichkeiten im Einzelfall Anwendung finden und ob die Regelungen des § 147 AO beachtet wurden, kann im Regelfall nur im Rahmen einer Außenprüfung beim einzelnen Steuerpflichtigen entschieden werden. Anfragen zur Umsetzung des Datenzugriffs können folglich nur allgemein unter Verweis auf die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff, GoBD (BMF-Schreiben vom 14.11.2014, BStBl 2014 I S. 1450) beantwortet werden (dort Rz. 179-181). Detaillierte Aussagen über die Zulässigkeit von vorhandenen oder geplanten Verfahren zur Datenverarbeitung und -speicherung sind daher nicht zu erteilen.

Es besteht für den einzelnen Steuerpflichtigen regelmäßig auch keine sachliche Härte i.S. von § 148 Satz 1 AO, wenn er sich aufgrund der o.g. Gesetzesänderung gezwungen sieht, ein neues Archivierungssystem einzuführen. Hieraus resultierende finanzielle Belastungen entstehen nämlich allen Aufbewahrungspflichtigen gleichermaßen und können deshalb nicht nach § 148 AO gemildert werden (vgl. Urteil des FG des Saarlandes vom 18.12.1996, 1 K 55/96, EFG 1997 S. 587).

 

Normenkette

AO 1977 § 147 Abs. 6

AO 1977§ 148

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge