Verstoß gegen die Beurkundungspflicht

Bestimmte Gesellschafterbeschlüsse bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der notariellen Beurkundung. Dies gilt insbesondere für Beschlüsse, die eine Änderung des Gesellschaftsvertrags zur Folge haben.

Folge: Nichtigkeit (und Anfechtbarkeit)

Verstoß gegen die Protokollpflicht

Gesetzlich ist ein Protokoll nicht zwingend vorgesehen. Sollte die Satzung aber ein solches als Wirksamkeitserfordernis vorschreiben, so sind Beschlüsse nur dann wirksam, wenn sie auch ordentlich protokolliert worden sind.

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