Leitsatz

Der Besteuerung der mittelbaren Vereinigung der Anteile an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft in einer Hand steht die anschließende Veräußerung der Anteile auch dann nicht entgegen, wenn an den Rechtsvorgängen zum selben Konzern gehörende Unternehmen beteiligt sind.

 

Normenkette

§ 1 Abs. 3 GrEStG

 

Sachverhalt

Die L KG (L) war alleinige Kommanditistin der grundstücksbesitzenden LS KG (LS) und Alleingesellschafterin von deren Komplementärin. An der L waren die LV GmbH (LV) als Komplementärin ohne vermögensmäßige Beteiligung sowie nach einer Änderung der Gesellschafterstruktur die B KG (B) als einzige Kommanditistin beteiligt. Die B, die auch Alleingesellschafterin der LV war, veräußerte mit Vertrag vom 16.12.1997 zunächst ein Viertel ihrer Kommanditbeteiligung an der L sowie die Hälfte ihrer Beteiligung an der LV an die Klägerin.

Mit Vertrag vom 14.10.1999 verpflichtete sich die B, auch die ihr verbliebenen Beteiligungen an der L und der LV mit Wirkung zum 30.09.1999 auf die Klägerin zu übertragen.

Mit Vertrag vom 18.10.1999 veräußerte die L ihre Kommanditbeteiligung an der LS sowie ihre Beteiligung an deren Komplementärin ebenfalls mit Wirkung zum 30.09.1999 an die M Holding (M).

Das FA beurteilte den Vertrag vom 14.10.1999 als nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG der GrESt unterliegende mittelbare Vereinigung der Anteile an der LS in der Hand der Klägerin und den Vertrag vom 18.10.1999 als ebenfalls der GrESt unterliegende unmittelbare Veräußerung der Anteile an der LS. Der Einspruch der Klägerin gegen die Steuerfestsetzung für die mittelbare Anteilsvereinigung blieb erfolglos.

Das FG (FG Düsseldorf vom 01.08.2007, 7 K 2203/05 GE, Haufe-Index 2114342, EFG 2009, 284) wies die Klage mit der Begründung ab, die Veräußerung der Gesellschaftsanteile durch Vertrag vom 18.10.1999 lasse die GrESt-Pflicht der mittelbaren Anteilsvereinigung gem. Vertrag vom 14.10.1999 unberührt.

 

Entscheidung

Die Revision der Klägerin führte schon aus verfahrensrechtlichen Gründen zur Aufhebung der Vorentscheidung durch den BFH, weil während des Revisionsverfahrens ein Änderungsbescheid ergangen war. Der BFH hatte deshalb mangels Veränderung des Streitstoffs über die Klage selbst zu entscheiden und wies diese aus den unter Praxis-Hinweise genannten Gründen als unbegründet ab.

 

Hinweis

1. Gehört zum Vermögen einer Gesellschaft ein inländisches Grundstück, so unterliegt u.a. ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertragung eines oder mehrerer Anteile der Gesellschaft begründet, nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG i.d.F. vor der entsprechenden Klarstellung durch Art. 15 Nr. 1 Buchst. b aa des StEntlG 1999/2000/2002 (vom 24.09.1999, BGBl I 1999, 402) der GrESt, wenn durch die Übertragung "alle Anteile der Gesellschaft in der Hand des Erwerbers vereinigt werden würden" und eine Besteuerung nach § 1 Abs. 2a GrEStG nicht in Betracht kommt. Insoweit stellt sich die Frage, ob die Vereinigung der Anteile an einer Gesellschaft, die ihrerseits zu 100 % an einer grundstücksbesitzenden (Unter-)Gesellschaft beteiligt ist, der GrESt unterliegt.

2. Diese Frage bejaht jetzt der BFH: Gegenstand der Besteuerung ist bei einem Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG in der vorgenannten Fassung nicht der Erwerb der Anteile an einer Gesellschaft als solcher, sondern die durch ihn begründete eigenständige Zuordnung der der Gesellschaft gehörenden Grundstücke. Immerhin behandeln die Tatbestände des § 1 Abs. 3 GrEStG denjenigen, der Alleingesellschafter einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft wird bzw. geworden ist, so, als gehörten ihm die Grundstücke, die dieser Gesellschaft grunderwerbsteuerrechtlich zuzurechnen sind. Aus dieser Fiktion folgt, dass ein Grundstück auch dann i.S.d. § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG zum Vermögen einer Gesellschaft gehört, wenn es dieser grunderwerbsteuerrechtlich derart zuzurechnen ist, dass bei der Gesellschaft, deren Anteile vereinigt werden, in der Vergangenheit ein Tatbestand verwirklicht worden ist, der einen Erwerbsvorgang i.S.d. § 1 GrEStG darstellt, und danach kein erneuter Rechtsträgerwechsel von ihr auf einen anderen stattgefunden hat. Da nun aber zu den relevanten Erwerbsvorgängen auch solche nach § 1 Abs. 3 GrEStG gehören, heißt das, dass die Vereinigung der Anteile an einer Ge­sellschaft, die ihrerseits zu 100 % an einer grundstücksbesitzenden (Unter-)Gesellschaft beteiligt ist, ebenfalls der GrESt unterliegt. Eine mittelbare Anteilsvereinigung begründet also die Steuerbarkeit und es ändert sich daran auch nichts, wenn die Anteile an der grundstücksbesitzenden (Unter-) Gesellschaft im Anschluss an die Anteilsvereinigung wieder veräußert werden.

3. Dies gilt auch dann, wenn die an der Veräußerung beteiligten Gesellschaften durch eine Organschaft verbunden sind oder zu einem Konzern gehören. Grunderwerbsteuerrechtlich ist alleine die zivilrechtliche Selbstständigkeit der Beteiligungsgesellschaften entscheidend und es hat eine wie auch immer geartete wirtschaftliche Betrachtungsweise im Bereich der GrESt als Rechtsverkehrsteuer keinen...

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