Kommentar

Die Vorsteuer aus dem Kauf eines Gegenstands ist nur dann abziehbar, wenn ein unternehmerischer Bezug mit erfolgter Zuordnung zum Unternehmen gegeben ist. Dann unterliegt auch der nachfolgende Verkauf der Umsatzsteuer ( Vorsteuerabzug ).

Beispiel:

Unternehmer U (Schaufenstergestalter) bestellt beim Autohersteller einen Pkw, den er sofort an die Firma C weiterverkauft (Gebietsschutzumgehung). In der Umsatzsteuererklärung und in der Buchführung des U ist der An- und Verkauf nicht erfaßt. In der Rechnung an C hat U Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen. Verkauft ein Unternehmer einen Pkw sofort nach der Anschaffung weiter, kann dies eine unternehmerische Tätigkeit sein. Die Folge wäre die Gewährung des Vorsteuerabzugs aus dem Ankauf und das Schulden der Umsatzsteuer auf den Verkauf. Eine unternehmerische Tätigkeit und damit die Zuordnung des Pkw zum Unternehmen ist gegeben, wenn der An- und Verkauf unter der unternehmerischen Anschrift und Bezeichnung durchgeführt wird und beim Verkauf Umsatzsteuer gesondert in Rechnung gestellt wird. Weiterhin ist erforderlich, daß der Pkw im normalen Unternehmen des Verkäufers verwendbar gewesen wäre – was fast immer vorliegt. Der Nichterfassung des An- und Verkaufs in Umsatzsteuererklärung und Buchführung kommt hierbei keine größere Bedeutung zu. In Zweifelsfällen reicht es aus, wenn die erfolgte Zuordnung zum Unternehmen plausibel erklärbar ist. Im Beispielsfall brachte U vor, er habe kurz nach Bestellung festgestellt, daß der Pkw für seine Zwecke zu klein sei und er deshalb noch vor Auslieferung einen größeren Pkw erworben habe.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 27.07.1995, V R 44/94

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge