Einen abschließenden Katalog drittbezogener Amtspflichten gibt es nicht.

Als Amtspflichten mit Drittbezogenheit werden z. B. genannt:[1]

  • Pflicht zur rechtmäßigen Amtsausübung,
  • Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit,
  • Pflicht zur Erteilung richtiger und vollständiger Auskünfte,
  • Veranlagung, Erhebung und Beitreibung von Steuern nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen.[2]

Amtspflichten als Betriebs- und Steuerprüfer dienen nur dem Interesse der Allgemeinheit und nicht auch dem Interesse von Vertragspartnern der überprüften steuerpflichtigen Personen, infolge des Abschlusses und der Abwicklung von Rechtsgeschäften (insbesondere Kreditgeschäften) keine Vermögensschäden zu erleiden.[3]

 
Praxis-Tipp

Prüfung im Einzelfall

Die Prüfung, ob eine Amtspflicht mit Drittbezogenheit vorliegt und verletzt wurde, muss immer im Einzelfall anhand der oben genannten Kriterien erfolgen.

[1] Tremml/Karger/Luber, Der Amtshaftungsprozess, 4. Aufl. 2013 Rz. 120 ff.; Nissen, Amtshaftung der Finanzverwaltung, 2. Aufl. 2005, S. 67.
[2] Kleinert/Podewils, BB 2008, S. 2329 m. w. N.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge