OFD Frankfurt, 08.10.1997, S 7175 A - 6 St IV 22

Ein amtlich anerkannter Verband der freien Wohlfahrtspflege geht dazu über, bestimmte Dienstleistungen (z.B. den Rettungsdienst in gemeinnützige Gesellschaften mbH auszugliedern, deren Gesellschafter der Landesverband und ein bzw. mehrere Kreisverbände sind.

Es stellt sich die Frage, ob die Umsätze der GmbH nach § 4 Nr. 18 UStG von der USt befreit sind.

Die GmbH ist weder ein amtlich anerkannter Verband der freien Wohlfahrtspflege noch einem solchen als Mitglied angeschlossen. Dies ist jedoch unabdingbare Voraussetzung für die Begünstigung nach § 4 Nr. 18 UStG, wobei die Mitgliedschaft nachAbschn. 103 Abs. 4 UStR auch in Form der mittelbaren Mitgliedschaft gegeben sein kann.

Allein die Tatsache, daß die Gesellschafter der GmbH Verbände der freien Wohlfahrtspflege sind, begründet keine Steuerbefreiung und ersetzt das geforderte Merkmal der Mitgliedschaft nicht. Es handelt sich auch nicht um eine mittelbare Mitgliedschaft i.S. desAbschn. 103 Abs. 4 UStR.

Die GmbH selbst müßte Mitglied des amtlich anerkannten Wohlfahrtsverbands werden, um die Umsätze bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 4 Nr. 18 UStG steuerfrei ausführen zu können.

Deshalb soll in einschlägigen Fällen nach diesen Grundsätzen verfahren werden.

 

Normenkette

UStG § 4 Nr. 18

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