Kurzbeschreibung
Muster für Altersteilzeitvertrag in unverblockter Arbeitszeit.
Das regelt der Vertrag (Vertragszweck)
Ausgangssituation
Hat der Arbeitnehmer das 55. Lebensjahr vollendet und bestimmte Vorversicherungszeiten erbracht, kann das Arbeitsverhältnis als Altersteilzeitarbeitsverhältnis fortgeführt werden. Grundlage einer solchen Vereinbarung ist das Altersteilzeitgesetz (ATG). Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen können weitere Vorgaben enthalten. Diese Regelungen sollen den gleitenden Übergang in den Ruhestand unterstützen. Die direkte finanzielle Förderung von Altersteilzeitverträgen mit Arbeitnehmern ab Vollendung des 55. Lebensjahres durch die Agentur für Arbeit konnte nur bis zum 31.12.2009 beantragt werden. Nach Ablauf der Förderzeiträume sind die Förderungen zum Jahresende 2019 endgültig ausgelaufen. Altersteilzeitvereinbarungen können aber trotzdem weiterhin getroffen werden. Dieses Vertragsmuster berücksichtigt die sozialversicherungs- und lohnsteuerrechtlichen Besonderheiten.
Dabei kann zum einen kann das sog. Blockmodell gewählt werden, wenn der Arbeitnehmer zunächst voll weiterarbeiten soll. Die Arbeitszeit wird dann auf eine (Voll-)Arbeitsphase und eine Freistellungsphase verteilt. Alternativ kann eine sofortige und dauerhafte Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen Arbeitszeit vereinbart werden, sog. Kontinuitätsmodell oder unverblockte Arbeitszeit. Dieses Muster regelt die Altersteilzeit mit unverblockter Arbeitszeit aufgrund einer entsprechenden Teilzeitabrede.
Nicht geeignet ist dieses Muster dagegen für folgende Situationen:
Rechtlicher Hintergrund
Auf Grundlage des ATG wurden durch die Bundesagentur für Arbeit Altersteilzeitarbeitsverhältnisse gefördert, die bis zum 31.12.2009 begonnen hatten. Diese Förderung ist ausgelaufen. Nach wie vor bleibt Altersteilzeitarbeit – auch ohne direkte Förderung – aber attraktiv, da das ATG nach wie vor in Kraft ist. Sowohl die steuerliche Förderung von Aufstockungszahlungen zum Arbeitsentgelt und zusätzlichen Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung durch den Arbeitgeber als auch die Vergünstigungen im Beitragsrecht wirken nach der geltenden Rechtslage fort. Um in den Genuss dieser Vorzüge zu kommen, muss das Altersteilzeitarbeitsverhältnis dabei die Voraussetzungen des ATG auch dann erfüllen, wenn es keine direkte Förderung durch die Bundesagentur für Arbeit mehr gibt.
Für die Altersteilzeit können zwei verschiedene Modelle gewählt werden. Soll der Arbeitnehmer zunächst voll weiterarbeiten, kann das sog. Blockmodell gewählt werden. Die Arbeitszeit wird dabei auf eine (Voll-)Arbeitsphase und eine Freistellungsphase verteilt. Für die Phase der Freistellung werden Arbeitszeitkonten geführt.
Möglich ist zum anderen eine durchgehende Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit aufgrund einer entsprechenden Teilzeitabrede – sog. unverblockte Arbeitszeit oder Kontinuitätsmodell. Bei der Teilzeitabrede wird die Arbeitszeit des älteren Arbeitnehmers auf die Hälfte der vorherigen Arbeitszeit reduziert (§ 2 Abs. 1 Nr. 3, § 6 Abs. 2 Nr. 2 ATG).
Bei beiden Altersteilzeitmodellen wird die Arbeitszeit des älteren Arbeitnehmers nach Vollendung des 55. Lebensjahres im Ergebnis exakt auf die Hälfte der bisherigen Arbeitszeit reduziert. Hierzu ist eine entsprechende schriftliche Vereinbarung erforderlich (vgl. § 2 Abs. 3 ATG, § 7 Abs. 1a Nr. 1 SGB IV). Altersteilzeitarbeit kann auch von bisher Teilzeitbeschäftigten in Anspruch genommen werden.
Das Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitbeschäftigten muss um mindestens 20% aufgestockt werden. Bemessungsgrundlage für die Aufstockung ist das Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeit nach § 6 ATG. Weiter müssen die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich um mindestens so viel aufgestockt werden, dass zusätzlich Beiträge auf einer Bemessungsgrundlage in Höhe von 80% des Regelarbeitsentgelts gezahlt werden. Insgesamt ergeben sich so Beiträge in Höhe von 90 % der bisherigen Vergütung. Wie die Arbeitszeit verteilt wird, bleibt den Arbeitsvertragsparteien überlassen. Der ältere Arbeitnehmer kann täglich mit verminderter Stundenzahl oder an bestimmten Tagen der Woche oder im wöchentlichen oder monatlichen Wechsel arbeiten. Die Möglichkeiten zur Verteilung der Arbeitszeit bei Vorliegen eines Tarifvertrags wurden auf einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren erweitert. Besteht kein Tarifvertrag, kann die Altersteilzeit für einen Zeitraum von bis zu 3 Jahren vereinbart werden.
Für tarifgebundene Vertragsparteien und bei Übernahme tarifvertraglicher Regelungen (§ 2 Abs. 2 Satz 2 ATG) aus den jeweiligen Tarifverträgen können weitere zwingende Vorgaben folgen. Diese können Änderungen des Arbeitsvertrags hinsichtlich der Arbeitszeit, der Höhe de...