Die 20 %ige Aufstockungszahlung des Arbeitgebers ist steuer- und sozialversicherungsfrei. Diese Aufstockungsbeträge unterliegen allerdings dem Progressionsvorbehalt, sie machen sich also bei der Ermittlung des individuellen Steuersatzes erhöhend bemerkbar. Mit anderen Worten: Das reduzierte Gehalt wird mit einem etwas höheren Steuersatz als "normal" besteuert.

Hinsichtlich der Sozialversicherungsbeiträge muss der Arbeitgeber mindestens 80 %, höchstens 90 % der Beiträge, die für das Regelarbeitsentgelt gezahlt werden müssten, leisten. Hier erfolgt ebenfalls eine Begrenzung durch die Beitragsbemessungsgrenze.

Das während der Altersteilzeit bezogene (hälftige) Entgelt unterliegt der üblichen Sozialversicherungspflicht. Der Arbeitgeber trägt alleine die Beiträge für die Rentenversicherung auf der Basis von 80 % des Regelarbeitsentgelts, insgesamt aber höchstens 90 % der Beitragsbemessungsgrenze.

 
Praxis-Beispiel

Berechnung des Rentenversicherungsbeitrags

 
Vollzeitentgelt = 2.000 EUR
Teilzeitentgelt = 50 % von 2.000 EUR = 1.000 EUR
Rentenversicherungsbeitrag hierauf 18,6 % von 1.000 EUR = 186 EUR
Zusätzlicher Rentenversicherungsbeitrag durch den Arbeitgeber 18,6 % von 80 % von 1.000 EUR = 148,80 EUR
gesamter Rentenversicherungsbeitrag = 334,80
 
Praxis-Tipp

Es steht ein Altersteilzeitrechner zur Verfügung

Für eine erste grobe Orientierung, ob sich Altersteilzeit für Sie lohnt und mit welchen Einbußen Sie ggf. rechnen müssen, hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) einen Teilzeitrechner zur Verfügung gestellt.

Den Teilzeitrechner finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

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