OFD Münster, 14.2.2008, o. Az.
Ausgleichsleistungen aus der Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft sind als wiederkehrende Bezüge i.S. des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. b EStG zu erfassen und mit ihrem vollen Betrag der Besteuerung zu unterwerfen.
Eine Erfassung mit dem Ertragsanteil (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG) kommt nicht in Betracht.
Die Leistungen beruhen nicht auf einem Rentenstammrecht, sondern sind gesetzliche Sozialleistungen, die dazu dienen, ein Mindereinkommen ehemaliger Arbeitnehmer der Land- und Forstwirtschaft, die wegen ihres Alters keine oder nur geringe Ansprüche aus dem Tarifvertrag erwerben können, auszugleichen.
Normenkette
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen