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Allgemeines zur Abschreibung von Gebäuden / 5 Abschreibungsbeginn und -ende

Dipl.-Finanzwirt Helmut Bur
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Die AfA beginnt grundsätzlich mit der Anschaffung[1] oder im Herstellungsfall mit der Fertigstellung des Gebäudes.[2] Es kommt nicht darauf an, ob der Steuerpflichtige die Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Zeitpunkt der Vornahme der AfA bereits gezahlt hat. Anschaffungskosten trägt auch, wer den Kaufpreis noch nicht beglichen hat, sondern ganz oder teilweise schuldet.[3] Das gilt ebenfalls, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten mit Kredit finanziert wurden.[4] Es ist nicht möglich, auf die AfA zu verzichten, um z. B. ihre steuermindernde Wirkung in einen späteren Veranlagungszeitraum zu verlagern.

Anschaffung ist der entgeltliche Erwerb zivilrechtlichen oder wirtschaftlichen Eigentums. Für den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an einem Grundstück ist der Zeitpunkt maßgeblich, von dem ab der Erwerber nach dem Willen der Vertragspartner wirtschaftlich über das Grundstück verfügen kann. Das ist i. d. R. der Fall, sobald in Erwartung des Eigentumserwerbs Besitz, Gefahr, Nutzen und Lasten auf den Erwerber übergegangen sind.[5] Der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an Grundstücken setzt keine Auflassung voraus.[6] Ab diesem im Kaufvertrag genannten Termin ist das Objekt dem Erwerber als wirtschaftlichem Eigentümer des Grundstücks zuzurechnen. Entsprechend beginnt der Abschreibungszeitraum.

Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung des Gebäudes, des selbstständigen Gebäudeteils oder der Eigentumswohnung vermindert sich für dieses Jahr der Absetzungsbetrag um jeweils 1/12 für jeden vollen Monat, der dem Monat der Anschaffung oder Herstellung vorangeht.[7]

 
Praxis-Beispiel

AfA-Beginn mit Übergang Nutzen und Lasten

A und B schließen am 15.9.2025 einen Kaufvertrag über ein bebautes Grundstück ab. Darin wird vereinbart, dass zum 1.12.2025 Nutzen, Lasten und di...

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