Am 7.8.2018 hat der EuGH in einem Urteil zu Art. 6 und 7 der Richtlinie 93/13/EWG klar auf deren Ziele verwiesen, nämlich,

  • dass missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen für den Verbraucher unverbindlich sind und
  • dass das nationale Recht wirksame Mittel vorsehen muss, damit der Verwendung solch missbräuchlicher Klauseln ein Ende gesetzt wird.

Das heißt nach dem Verständnis des EuGH,

  • dass die missbräuchliche Klausel grundsätzlich ersatzlos zu streichen ist.
  • Nur in den Fällen, in denen der Wegfall der Klausel zur Unwirksamkeit des ganzen Vertrags führen würde und sich dies als Bestrafung des Verbrauchers darstellt,
  • darf das dispositive Inlandsrecht als Ersatzrecht zur Anwendung kommen.[1]

Der EuGH bleibt auch bei seinen jüngsten Entscheidungen dieser Linie treu und geht noch einen Schritt weiter. Ist die Rechtsfolge die Nichtigkeit des gesamten Vertrags und hat der Verbraucher dies nach Information und Aufklärung über die Nichtigkeitsfolge akzeptiert, darf ein Gericht die Klauseln nicht zur Vertragsaufrechterhaltung abändern.[2]

Das bedeutet, dass insbesondere § 306 Abs. 2 BGB eigentlich nicht mehr angewendet werden darf. Die Ersetzungspraxis des BGH müsste nun eigentlich ihr Ende finden.

Noch im Jahr 2016 hatte der BGH im Fall einer Preisanpassungsklausel für sich entschieden, dass die Ersetzung einer missbräuchlichen Klausel durch eine dispositive nationale Vorschrift mit Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG im Einklang steht.[3]

Bis dato geht der BGH diesen Weg der Lückenfüllung auch nach 2018 unbeirrt weiter. In einer Entscheidung aus 2019 beispielsweise bestätigt er wiederum die Konformität mit Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG.[4]

In einem Urteil zu Preisanpassungsklauseln in Fernwärmelieferungsverträgen wendet der BGH die Blue Pencil Methode an. In diesem Fall hieß das, dass die Unwirksamkeit einer Preiskomponente die übrigen Preisbestandteile nicht tangiert, wenn es sich – wie im Regelfall – um inhaltlich voneinander trennbare Vertragsklauseln handelt.[5]

Auch die Entscheidung, dass die gesetzliche Vergütung als vereinbart gilt, nachdem die anwaltliche Vergütungsvereinbarung AGB-rechtlich zu Fall gebracht wurde, dürfte es eigentlich nicht mehr geben, da die Unwirksamkeit und somit der komplette Honorarentfall für den Verbraucher positiv ist.[6]

Es bleibt also abzuwarten, ob sich an dieser Stelle etwas in der Zukunft ändert, ggf. nach einer Vorlage an den EuGH oder einer Gesetzesänderung von § 306 BGB.

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