Auch wenn von einer Seite Allgemeine Geschäftsbedingungen ins Spiel gebracht werden, gilt, dass ein Vertrag nur zustande kommt, wenn sich beide Teile über alle wesentlichen Konditionen einig sind. Im realen Geschäftsleben entscheidet jedoch nicht selten die Marktmacht über den Konsens: Der Verbraucher hat nur theoretisch die Wahl, die AGB eines Kaufhauses abzulehnen, wenn er dort einkaufen will. Und dem kleinen Zulieferer geht es nicht besser, wenn er mit dem Automobilkonzern kooperieren will. Das Recht der AGB begrenzt deshalb den Gestaltungsspielraum bei der Verwendung von AGB im Interesse der Vertragsgerechtigkeit. Es schützt damit den wirtschaftlich schwächeren Vertragspartner vor unangemessener Benachteiligung, gleich ob es sich bei dieser Vertragspartei um einen Verbraucher oder um einen Unternehmer handelt.

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