Da Alleinerziehende regelmäßig einzeln veranlagt werden, findet der Grundtarif Anwendung. Das gilt auch für eheähnliche Gemeinschaften. Den Splittingtarif können Alleinerziehende nur dann in Anspruch nehmen, wenn sie verwitwet sind, der Ehegatte im Vorjahr verstorben ist und im Zeitpunkt des Todes die Voraussetzungen für eine Ehegatten-Veranlagung erfüllt waren.[1]

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