(1) Alkohol, der von einem Kontingentnehmer in seiner Abfindungsbrennerei gewonnen wird, gilt auf Antrag nach Absatz 2 als von einem Kontingentgeber in dessen Abfindungsbrennerei gewonnen (vereinfachtes Lohnbrennen).
(2) 1Voraussetzungen des vereinfachten Lohnbrennens sind:
1. |
Kontingentnehmer und Kontingentgeber sind jeweils Inhaber einer Erlaubnis nach § 10 des Gesetzes, |
2. |
der Kontingentnehmer hat in seiner Abfindungsbrennerei mindestens 270 Liter reinen Alkohol im Kalenderjahr ausschließlich aus selbstgewonnenen Rohstoffen gewonnen, |
3. |
der Kontingentgeber hat in seiner Abfindungsbrennerei mindestens 30 Liter reinen Alkohol im Kalenderjahr oder im Falle des Abschnittsbrennens mindestens 90 Liter reinen Alkohol selbst gewonnen und |
4. |
der Alkohol wird ausschließlich aus selbstgewonnenen Rohstoffen des Kontingentnehmers gewonnen. |
2Die im vereinfachten Lohnbrennen in einem Kalenderjahr gewonnene Alkoholmenge in der Abfindungsbrennerei des Kontingentnehmers ist auf 540 Liter reinen Alkohol beschränkt. 3Sie bleibt bei der Ermittlung der Jahreserzeugung nach § 9 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes der Abfindungsbrennerei des Kontingentnehmers unberücksichtigt.
(3) 1Die Gewinnung von Alkohol nach Absatz 1 beantragen der Kontingentnehmer und der Kontingentgeber jeweils bei ihrem [Bis 30.06.2021: zuständigen ] [1]Hauptzollamt. 2Die Gewinnung wird schriftlich oder elektronisch[2] [Bis 31.12.2020: schriftlich] unter Widerrufsvorbehalt zugelassen. 3Änderungen der in dem Antrag nach Satz 1 angegebenen[3] [Bis 30.06.2021: dargelegten] Verhältnisse sind dem jeweils [Bis 30.06.2021: zuständigen ] [4]Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen. 4Die §§ 8 und 9 gelten entsprechend.
(4) Steuerschuldner ist der Kontingentgeber.
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