(1) 1Der Steuerlagerinhaber hat einmal jährlich im Steuerlager eine Bestandsaufnahme durchzuführen und innerhalb eines Monats nach Abschluss der Bestandsaufnahme beim [Bis 30.06.2021: zuständigen ] [1]Hauptzollamt den Soll- und den Istbestand nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Bestandsanmeldung) anzumelden und dabei zu Mengenabweichungen Stellung zu nehmen. 2Ist der Steuerlagerinhaber Hersteller von Alkohol zu Trinkzwecken, hat er eine Bestandsanmeldung sowohl für den Herstellungsbereich als auch für die Fertigwarenlagerung abzugeben. 3Das [Bis 30.06.2021: zuständige ] [2]Hauptzollamt kann Ausnahmen zulassen, wenn Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden. 4Der Steuerlagerinhaber hat den Beginn der Bestandsaufnahme dem [Bis 30.06.2021: zuständigen ] [3]Hauptzollamt spätestens drei Wochen im Voraus anzuzeigen.

 

(2) 1Auf Anordnung des [Bis 30.06.2021: zuständigen ] [4]Hauptzollamts sind die Bestände im Steuerlager amtlich festzustellen. 2Der Steuerlagerinhaber hat dazu auf Verlangen des [Bis 30.06.2021: zuständigen ] [5]Hauptzollamts die Bestände nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzumelden und an der Bestandsaufnahme teilzunehmen. 3Der Steuerlagerinhaber hat dafür zu sorgen, dass die Bestände mit möglichst geringem Aufwand festgestellt werden können. 4Kann das [Bis 30.06.2021: zuständige ] [6]Hauptzollamt die Alkoholmenge nicht feststellen, hat sie der Steuerlagerinhaber auf seine Kosten zu ermitteln.

 

(3) Das [Bis 30.06.2021: zuständige ] [7]Hauptzollamt befreit Inhaber von Versuchs- und Lehrbetrieben von den Verpflichtungen nach Absatz 1, wenn sichergestellt ist, dass Alkoholerzeugnisse dort ausschließlich zu Versuchs- oder Unterrichtszwecken hergestellt und im Rahmen dieser Zwecke verbraucht oder vernichtet werden.

[1] Gestrichen durch Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen vom 11.08.2021. Anzuwenden bis 30.06.2021.
[2] Gestrichen durch Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen vom 11.08.2021. Anzuwenden bis 30.06.2021.
[3] Gestrichen durch Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen vom 11.08.2021. Anzuwenden bis 30.06.2021.
[4] Gestrichen durch Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen vom 11.08.2021. Anzuwenden bis 30.06.2021.
[5] Gestrichen durch Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen vom 11.08.2021. Anzuwenden bis 30.06.2021.
[6] Gestrichen durch Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen vom 11.08.2021. Anzuwenden bis 30.06.2021.
[7] Gestrichen durch Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen vom 11.08.2021. Anzuwenden bis 30.06.2021.

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