Gewinnausschüttungen aus inländischen Aktien unterliegen dem Kapitalertragsteuerabzug. Sind die Aktien zur Depotverwahrung zugelassen erfolgt der Abzug seit 2012 durch die inländische Kreditwirtschaft[1] und ansonsten durch die ausschüttende Gesellschaft.[2] Der Steuerabzug ist ungeachtet des § 3 Nr. 40 EStG (Personenunternehmen) und des § 8b KStG (Kapitalgesellschaft) vorzunehmen.[3]

Gewinnausschüttungen aus ausländischen Aktien und in- und ausländische Aktien-Veräußerungsgewinne unterliegen für Privatanleger ebenfalls dem Steuerabzug durch die inländische Bank des Anlegers.[4] i. V. m. § 44 Abs. 1 EStG Ist der Vorgang einem Personenunternehmen zuzuordnen, wird kein Steuerabzug vorgenommen, wenn dem Kreditinstitut eine entsprechende Freistellungserklärung vorgelegt wurde; für Kapitalgesellschaften erfolgt kein Steuerabzug aufgrund der Rechtsform.[5]

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