OFD Düsseldorf, 8.7.2002, S 2134 - 36 - St 112 - K

Mietereinbauten und -umbauten können Scheinbestandteile, Betriebsvorrichtungen und sonstige Mietereinbauten und -umbauten sein (BMF-Schreiben vom 15.1.1976, BStBl 1976 I S. 66; EStG-Kartei NRW, § 7 EStG Fach l Nr. 4). Entsteht durch die Baumaßnahme des Mieters ein Scheinbestandteil oder eine Betriebsvorrichtung, so handelt es sich um ein bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens. Ist das durch die Baumaßnahme entstandene materielle Wirtschaftsgut dem Mieter nach den Grundsätzen der Tz. 6 und 7 des BMF-Schreibens zuzurechnen, so handelt es sich um ein unbewegliches Wirtschaftsgut.

Nach Tz. 10 des BMF-Schreibens richten sich die AfA sowohl für die beweglichen Wirtschaftsgüter (Scheinbestandteile, Betriebsvorrichtungen) als auch für die unbeweglichen Wirtschaftsgüter (Mietereinbauten und -umbauten nach den Tz. 6 und 7) nach der voraussichtlichen Mietdauer oder nach der kürzeren Nutzungsdauer des Einbaus oder Umbaus.

Mit Urteil vom 15.10.1996, BStBl 1997 II S. 533 hat der BFH entschieden, dass sich die Höhe der AfA für Mietereinbauten und -umbauten, die keine Scheinbestandteile oder Betriebsvorrichtungen sind, abweichend von Tz. 10 des BMF-Schreibens nicht nach der voraussichtlichen Mietdauer, sondern nach den für Gebäude geltenden Grundsätzen bestimmt.

Auf Grund der Entscheidung des BFH wurde der Hinweisteil der EStH 1997 entsprechend geändert (vgl. H 44 [Mietereinbauten]). Eine besondere Übergangsregelung für Mietereinbauten oder -umbauten, die vor der Entscheidung des BFH fertig gestellt und bisher kürzer abgeschrieben wurden, ist nicht vorgesehen. Die Grundsätze des BFH-Urteils vom 15.10.1996 sind somit in allen noch offenen Fällen anzuwenden.

Hinsichtlich der AfA-Bemessungsgrundlage und des restlichen AfA-Volumens wird auf das Urteil des BFH vom 4.5.1993, VIII R 14/90, BStBl 1993 II S. 661 verwiesen.

 

Normenkette

EStG § 7

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