[Vorspann]

Die Bundesrepublik Deutschland

und

das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland –

von dem Wunsch geleitet, die Anwendung und Auslegung der am 22. Juli 2010 vom Rat der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) verabschiedeten Neufassung des Artikels 7 des Musterabkommens für den Bereich der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, einschließlich seines Kommentars, zu fördern,

mit der Absicht, die Besteuerungsrechte nach Artikel 18 Absatz 1 des Abkommens vom 30. März 2010 mit Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c des Konsularvertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland vom 30. Juli 1956 in Einklang zu bringen –

haben Folgendes vereinbart:

Artikel I

 

1.

Artikel 7 Absätze 1 bis 6 wird aufgehoben und durch folgende Absätze ersetzt:

"(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Geschäftstätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus. Übt das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit auf diese Weise aus, so können die Gewinne, die der Betriebsstätte in Übereinstimmung mit Absatz 2 zugerechnet werden können, im anderen Staat besteuert werden.

(2) Im Sinne dieses Artikels und des Artikels 23, handelt es sich bei den Gewinnen, die in jedem Vertragsstaat einer in Absatz 1 genannten Betriebsstätte zugerechnet werden können, um die Gewinne, die die Betriebsstätte, insbesondere in ihren wirtschaftlichen Beziehungen mit anderen Teilen des Unternehmens, voraussichtlich erzielen würde, wenn sie ein selbständiges und unabhängiges Unternehmen wäre, das die gleichen oder ähnlichen Tätigkeiten unter den gleichen oder ähnlichen Bedingungen ausübt, unter Berücksichtigung der von dem Unternehmen durch die Betriebsstätte und durch die anderen Teile des Unternehmens ausgeübten Funktionen, genutzten Vermögenswerte und übernommenen Risiken.

Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de (3) Wenn in Übereinstimmung mit Absatz 2 ein Vertragsstaat die Gewinne, die der Betriebsstätte eines Unternehmens eines Vertragsstaats zugerechnet werden können, berichtigt und dementsprechend Gewinne des Unternehmens besteuert, die bereits im anderen Staat besteuert wurden, wird der andere Vertragsstaat, soweit zur Beseitigung einer Doppelbesteuerung dieser Gewinne erforderlich, eine entsprechende Änderung vornehmen, wenn er der Berichtigung des erstgenannten Staats zustimmt; stimmt der andere Vertragsstaat nicht zu, werden sich die Vertragsstaaten bemühen, eine sich daraus ergebende Doppelbesteuerung durch Verständigung zu beseitigen.".

 

2.

Artikel 7 Absatz 7 wird Absatz 4.

Artikel II

Artikel 18 Absatz 1 wird aufgehoben und durch folgenden Absatz ersetzt:

"(1) Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die von einem Vertragsstaat, einem seiner Länder oder einer Gebietskörperschaft eines Landes oder eines Vertragsstaats oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts dieses Staates an eine natürliche Person für die diesem Staat, einem seiner Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden. Diese Gehälter, Löhne und ähnlichen Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und ein Staatsangehöriger dieses Staates ist, ohne dass sie ebenfalls ein Staatsangehöriger des erstgenannten Staates ist.".

Artikel III

Artikel 30 wird aufgehoben und durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"Artikel 30

Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen

(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 berührt dieses Abkommen nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder aufgrund besonderer Übereinkünfte zustehen.

(2) Ungeachtet des Artikels 14 Absatz 1 Buchstabe c des am 30. Juli 1956 in Bonn unterzeichneten Konsularvertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland gelten Artikel 18 Absatz 1 und Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe d dieses Abkommens für die von Konsulatsangehörigen bezogenen Dienstbezüge, Gehälter, Löhne und Vergütungen.".

Artikel IV

 

1.

Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Berlin ausgetauscht.

 

2.

Dieses Protokoll tritt am Tag des Austauschs der Ratifikationsurkunden in Kraft.[1] Das Abkommen in der Fassung dieses Protokolls ist daraufhin anzuwenden

 

a)

in Deutschland

aa)

bei den Steuern, die für Zeiträume ab dem 1. Januar des Kalenderjahres erhoben werden, das auf das Jahr folgt, in dem das Protokoll in Kraft getreten ist;

 

b)

im Vereinigten Königreich

aa)

bei der Einkommensteuer und der Steuer vom Veräußerungsgewinn für alle Veranlagungsjahre, die am oder nach dem 6. April des Kalenderjahres b...

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