[Vorspann]
Die Bundesrepublik Deutschland
und
das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland –
von dem Wunsch geleitet, die Anwendung und Auslegung der am 22. Juli 2010 vom Rat der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) verabschiedeten Neufassung des Artikels 7 des Musterabkommens für den Bereich der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, einschließlich seines Kommentars, zu fördern,
mit der Absicht, die Besteuerungsrechte nach Artikel 18 Absatz 1 des Abkommens vom 30. März 2010 mit Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c des Konsularvertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland vom 30. Juli 1956 in Einklang zu bringen –
haben Folgendes vereinbart:
Artikel I
2. |
Artikel 7 Absatz 7 wird Absatz 4. |
Artikel II
Artikel 18 Absatz 1 wird aufgehoben und durch folgenden Absatz ersetzt:
"(1) Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die von einem Vertragsstaat, einem seiner Länder oder einer Gebietskörperschaft eines Landes oder eines Vertragsstaats oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts dieses Staates an eine natürliche Person für die diesem Staat, einem seiner Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden. Diese Gehälter, Löhne und ähnlichen Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und ein Staatsangehöriger dieses Staates ist, ohne dass sie ebenfalls ein Staatsangehöriger des erstgenannten Staates ist.".
Artikel III
Artikel 30 wird aufgehoben und durch folgenden Wortlaut ersetzt:
"Artikel 30
Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen
(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 berührt dieses Abkommen nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder aufgrund besonderer Übereinkünfte zustehen.
(2) Ungeachtet des Artikels 14 Absatz 1 Buchstabe c des am 30. Juli 1956 in Bonn unterzeichneten Konsularvertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland gelten Artikel 18 Absatz 1 und Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe d dieses Abkommens für die von Konsulatsangehörigen bezogenen Dienstbezüge, Gehälter, Löhne und Vergütungen.".
Artikel IV
1. |
Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Berlin ausgetauscht. |
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