Überblick

Mit Verstreichen der Einspruchsfrist ist der Steuer- oder Feststellungsbescheid formell rechtskräftig. Das bedeutet jedoch nicht zwangsläufig, dass der Steuerpflichtige die festgesetzte Steuer/die festgestellten Besteuerungsgrundlagen nicht mehr beeinflussen kann und so hinnehmen muss. Denn die verfahrensrechtlichen Änderungsvorschriften der Abgabenordnung berechtigen nicht nur die Finanzverwaltung, Bescheide zu Lasten des Steuerpflichtigen zu ändern, sondern geben auch dem Steuerpflichtigen das Recht, einen Änderungsantrag zu seinen Gunsten zu stellen. Nachfolgend geben wir einen Überblick auf der Grundlage der Rechtsprechung des BFH und der Finanzgerichte, in welchen Fällen ein Änderungsantrag des Steuerpflichtigen auch nach Ablauf der Einspruchsfrist noch Erfolg versprechend sein kann.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Rechtsgrundlagen für die Korrektur der Steuer- oder Feststellungsbescheide finden sich in §§ 129, 164, 172 ff. AO. Zum 1.1.2017 wurden durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens 2 neue Korrekturvoschriften eingeführt. Es handelt sich um § 173a AO (Schreib- oder Rechenfehler) und § 175b AO (Datenübermittlung durch Dritte).

Wichtige Verwaltungs- und Rechtsprechungsgrundsätze zu den Änderungsvorschriften enthält der AEAO.

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