§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO stellt die steuerliche Berücksichtigung von Grundlagenbescheiden in den entsprechenden Folgebescheiden sicher. Dafür wird das Finanzamt gegebenenfalls zur Anpassung über eine Bescheidänderung verpflichtet. Da das Finanzamt somit von Amts wegen tätig werden muss, ist ein Antrag auf Änderung (z.  B. bisher nicht angesetzter Verlustbeträge) grundsätzlich nicht erforderlich.

Allerdings sollte die zutreffende Berücksichtigung des Grundlagenbescheids im Folgebescheid genau geprüft werden. Denn "im Drange der Geschäfte" kommt es immer wieder vor, dass das Finanzamt die erforderliche Anpassung des Folgebescheides (z.  B. des Einkommensteuerbescheids) an den Grundlagenbescheid (z.  B. des Gewinnfeststellungsbescheids) versäumt, indem die ihm vorliegende Mitteilung über die festgestellten Besteuerungsgrundlagen nicht oder unzutreffend ausgewertet wird. Ist dies der Fall, sollte umgehend ein Änderungsantrag gestellt werden, denn nach Ablauf der Festsetzungsfrist (unter Berücksichtigung der Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 10 AO) ist eine Bescheidänderung nicht mehr möglich.

Wird ein Änderungsantrag gestellt, bewirkt dieser eine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3 AO.[1]

 
Hinweis

Nichtbeachtung eines Grundlagenbescheids

Wird ein Grundlagenbescheid bei einer erstmaligen Steuerfestsetzung oder einer Folgeänderung nicht beachtet, ist das Änderungsrecht gleichwohl nicht verbraucht. Vielmehr ist der Grundlagenbescheid nach wie vor geeignet, eine spätere nochmalige Änderung des Folgebescheids zu rechtfertigen.[2] Dies betrifft nicht nur die Übernahme des Inhalts des Grundlagenbescheids, sondern auch die zutreffende Festsetzung der Steuer im Folgebescheid.[3]

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