Auch nach Ergehen einer Einspruchsentscheidung besteht noch die Möglichkeit, einen Änderungsantrag innerhalb der Klagefrist nach § 172 Abs. 1 Satz 3 AO zu stellen. Dies ist auch dann zulässig, wenn lediglich eine erneute Überprüfung einer Rechtsfrage begehrt wird, über die in der Einspruchsentscheidung bereits entschieden worden ist.[1] Damit lässt sich (insbesondere in Schätzungsfällen) ein kostenpflichtiges Klageverfahren verhindern. Zu beachten ist allerdings, dass die Finanzverwaltung in diesen Fällen Erklärungen und Beweismittel, die nach § 364b Abs. 2 AO nicht in der Einspruchsentscheidung berücksichtigt wurden, auch im Rahmen eines solchen Änderungsantrags nicht berücksichtigen wird. Wer in solchen Fällen mehr erreichen will, muss den Klageweg beschreiten. Denn das Finanzgericht hat ungeachtet der Regelung in § 364b Abs. 2 AO die Möglichkeit, verspätet eingegangene Erklärungen dennoch zu berücksichtigen.[2]

Obwohl die Änderung nach § 172 Abs. 1 Nr. 2a AO im Ermessen der Finanzbehörde steht, reduziert sich das Ermessen der Finanzbehörde hinsichtlich der Änderung auf Null, wenn die materiell–rechtlichen Voraussetzungen für eine Änderung der Steuerfestsetzung vorliegen.[3]

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