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Änderung eines Grunderwerbsteuerbescheids nach Kaufpreisherabsetzung

Manfred Schmid
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Leitsatz

Die Herabsetzung der Gegenleistung i.S. des § 16 Abs. 3 GrEStG ermöglicht keine Änderung der festgesetzten Grunderwerbsteuer als rückwirkendes Ereignis nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO.

 

Normenkette

§ 16 Abs. 3 und Abs. 4 GrEStG, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO

 

Sachverhalt

Die Klägerin erwarb im August 2007 Grundvermögen. Der Erwerb wurde dem FA angezeigt. Das FA setzte dafür gegen die Klägerin ausgehend von der vereinbarten Gegenleistung im Jahr 2007 bestandskräftig Grunderwerbsteuer fest. Im Februar 2009 wurde aufgrund eines Vergleichs ein Teil des Kaufpreises an die Klägerin zurückgezahlt. Ihren deshalb am 13.9.2012 gestellten Antrag auf Änderung des Grunderwerbsteuerbescheids nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO lehnte das FA ab. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg (FG München, Urteil vom 11.4.2018, 4 K 103/18, Haufe-Index 11875832, EFG 2018, 1461).

 

Entscheidung

Der BFH wies die Revision der Klägerin unter Berücksichtigung der in den Praxis-Hinweisen genannten Grundsätze als unbegründet zurück. Die Klägerin habe den für § 16 Abs. 3 GrEStG notwendigen Antrag nicht innerhalb der vierjährigen Festsetzungsfrist (vgl. § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO) gestellt. Die Frist habe nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO mit Ablauf des Jahres 2007 zu laufen begonnen und mit Ablauf des 31.12.2011 geendet. Die Jahresfrist des § 16 Abs. 4 GrEStG sei noch innerhalb der regulären Festsetzungsfrist abgelaufen. Ein rückwirkendes Ereignis i.S.d. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO liege nicht vor.

 

Hinweis

Der BFH befasst sich im Besprechungsurteil mit den grunderwerbsteuerrechtlichen Folgen einer nachträglichen Kaufpreisherabsetzung.

1. Die maßgebende Rechtsgrundlage ist dabei § 16 Abs. 3 und Abs. 4 GrEStG. § 16 Abs. 3 GrEStG lässt als spezialgesetzliche Korrekturvorschrift zu § 1 GrEStG unter den dort ...

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