FinMin Schleswig-Holstein, 19.2.2010, VI 353 - S 3804 - 002

Durch das Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 6.7.2009 (BGBl 2009 I S. 1696) wurde das Güterrecht reformiert.

Es ergeben sich insbesondere folgende Änderungen bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs:

  • Die Beschränkung des Abzugs von Verbindlichkeiten beim Anfangsvermögen (§ 1374 Abs. 1 BGB) entfällt (§ 1374 Abs. 3 BGB). Damit kann das Anfangsvermögen eines Ehegatten negativ sein.
  • Bei der Ermittlung des Endvermögens können Schulden immer in voller Höhe abgezogen werden (Streichung der Beschränkung des kompletten Schuldenabzugs auf Fälle, in denen der ausgleichsberechtigte Ehegatte einen Dritten für Zugewinnausgleich in Anspruch nehmen kann, § 1375 Abs. 1 Satz 2 BGB).
  • Bei der Begrenzung des vom ausgleichsverpflichteten Ehegatten zu zahlenden Zugewinnausgleichs auf sein Endvermögen wird dieses um den Wert der dem Endvermögen hinzuzurechnenden Vermögensminderungen nach § 1375 Abs. 2 Satz 1 BGB erhöht (§ 1378 Abs. 2 Satz 2 BGB).

Das Gesetz ist am 1.9.2009 in Kraft getreten. Die Gesetzesänderungen sind bei der Erbschaftsteuer bei der Ermittlung des nicht steuerbaren fiktiven Zugewinnausgleichs (§ 5 Abs. 1 ErbStG) zu berücksichtigen.

 

Normenkette

ErbStG § 5 Abs. 1

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