BMF, 1.10.2013, IV A 3 - S 0062/08/10007 - 17

Bezug: TOP 13 und 28 der Sitzung AO III/2013

1 Anlage

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom 2.1.2008 (BStBl 2008 I S. 26), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 23.7.2013 (BStBl 2013 I S. 933) geändert worden ist, mit sofortiger Wirkung wie folgt geändert:

1. Nummer 1 der Regelung zu § 8 wird wie folgt gefasst:
     
  „1. Die Frage des Wohnsitzes ist bei Ehegatten/Lebenspartnern und sonstigen Familienangehörigen für jede Person gesondert zu prüfen. Personen können aber über einen Familienangehörigen einen Wohnsitz beibehalten. Ein Ehegatte/Lebenspartner, der nicht dauernd getrennt lebt, hat seinen Wohnsitz grundsätzlich dort, wo seine Familie lebt (BFH-Urteil vom 6.2.1985, I R 23/82, BStBl 1985 II S. 331). Ein ausländisches Kind, das im Heimatland bei Verwandten untergebracht ist und dort die Schule besucht, hat grundsätzlich keinen Wohnsitz im Inland. Dies gilt auch dann, wenn es sich in den Schulferien bei seinen Eltern im Inland aufhält (BFH-Urteil vom 22.4.1994, III R 22/92, BStBl 1994 II S. 887).”
     
2. Nummer 2.3 der Regelung zu § 37 wird wie folgt gefasst:
     
  „2.3 Erstattungsanspruch bei der Einkommensteuer
     
    Zu Besonderheiten bei Bestimmung des Einkommensteuer-Erstattungsanspruchs – insbesondere bei Ehegatten oder Lebenspartnern – vgl. BMF-Schreiben vom 31.1.2013, IV A 3 – S 0160/11/10001 (BStBl 2013 I S. 70).”
     
3. Nummer 2 der Regelung zu § 41 wird wie folgt gefasst:
     
  „2. Nach § 41 Abs. 2 sind z.B. Scheinarbeitsverhältnisse zwischen Ehegatten/Lebenspartnern oder die Begründung eines Scheinwohnsitzes für die Besteuerung ohne Bedeutung.”
     
4. Nummern 5 und 6 der Regelung zu § 46 werden wie folgt gefasst:
     
  „5. Fehlt in der Abtretungsanzeige, nach der die Erstattungsansprüche aus der Zusammenveranlagung abgetreten worden sind, die Unterschrift eines Ehegatten oder Lebenspartners, so wird dadurch die Wirksamkeit der Abtretung des Anspruchs, soweit er auf den Ehegatten bzw. Lebenspartner entfällt, der die Anzeige unterschrieben hat, nicht berührt (BFH-Urteil vom 13.3.1997, VII R 39/96, BStBl 1997 II S. 522). Zum Erstattungsanspruch bei zusammenveranlagten Ehegatten oder Lebenspartnern vgl. zu § 37, Nr. 2.
     
  6. Für die Anzeige der Abtretung oder Verpfändung eines Erstattungs- oder Vergütungsanspruches wird der in der Anlage abgedruckte Vordruck bestimmt. Die mit BMF-Schreiben vom 23.7.2013, IV A 3 – S 0062/08/10007-16 (BStBl 2013 I S. 933) veröffentlichte Fassung des Vordrucks kann weiterhin verwendet werden.”
     
5. Nummer 5.2 der Regelung zu § 173 wird wie folgt gefasst:
     
  „5.2 Bei einer Zusammenveranlagung muss sich jeder Ehegatte bzw. Lebenspartner das grobe Verschulden des anderen Ehegatten/Lebenspartners zurechnen lassen (vgl. BFH-Urteil vom 24.7.1996 – I R 62/95 – BStBl 1997 II S. 115).”
   
6. In Nummer 2.4 der Regelung zu § 175 werden die Erläuterungen zu „§§ 26 bis 26b EStG” wie folgt gefasst:
   
  „- §§ 26 bis 26b EStG
   
  Wählt ein Ehegatte/Lebenspartner vor Bestandskraft des ihm gegenüber ergangenen Bescheides die getrennte Veranlagung, sind die Ehegatten/ Lebenspartner auch dann getrennt zu veranlagen, wenn der gegenüber dem anderen Ehegatten/Lebenspartner ergangene Zusammenveranlagungsbescheid bereits bestandskräftig geworden ist. Der Antrag auf getrennte Veranlagung stellt hinsichtlich des Zusammenveranlagungsbescheides des anderen Ehegatten/Lebenspartners ein rückwirkendes Ereignis mit der Folge dar, dass dieser nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zu ändern ist und die Festsetzungsfrist ihm gegenüber mit Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem der Antrag auf getrennte Veranlagung gestellt wird (BFH-Urteile vom 3.3.2005 – III R 22/02, BStBl 2005 II S. 690 und vom 28.7.2005, III R 48/03, BStBl 2005 II S. 865).
   
  Widerruft ein Ehegatte/Lebenspartner im Zuge der Veranlagung seinen Antrag auf getrennte Veranlagung, ist die bestandskräftige Veranlagung des anderen Ehegatten/Lebenspartners nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 aufzuheben (vgl. R 26 Abs. 3 Sätze 1 bis 3 EStR 2005). Zur Verzinsung s. Nr. 10.2.1 zu § 233a.”
   
7. Nummer 4 der Regelung zu § 180 wird wie folgt gefasst:
   
  „4. Fälle von geringer Bedeutung, in denen eine gesonderte Feststellung entfällt (§ 180 Abs. 3 Nr. 2), sind beispielsweise bei Mieteinkünften von zusammenveranlagten Eheleuten/Lebenspartnern (BFH-Urteil vom 20.1.1976, VIII R 253/71, BStBl 1976 II S. 305) und bei dem gemeinschaftlich erzielten Gewinn von Landwirts-Eheleuten/-Lebenspartnern (BFH-Urteil vom 4.7.1985, IV R 136/83, BStBl 1985 II S. 576) gegeben, wenn die Einkünfte verhältnismäßig einfach zu ermitteln sind und die Aufteilung feststeht.
     
    Auch bei gesonderten Feststellungen nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b und Nr. 3 kann in Fällen von geringer Bedeutung auf die Durchführung eines gesonderten Gewinnfeststellungsverfahrens verzichtet werden (§ 180 Abs. 3 Sa...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge