BMF, Schreiben v. 30.7.2009, IV A 3 - S 0062/08/10007-06, BStBl I 2009, 807

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom 2.1.2008 (BStBl 2008 I S. 26), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 2.1.2009 (BStBl 2009 I S. 8) geändert worden ist, mit sofortiger Wirkung wie folgt geändert:

1. In Nummer 4 der Regelung zu § 1 werden die Wörter „Erteilung von steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigungen” durch die Wörter „Erteilung von Bescheinigungen in Steuersachen” ersetzt.

2. Die Regelung zu § 18 wird wie folgt geändert:

  1. In Nummer 1 werden die Wörter „freiberuflicher Tätigkeit” durch die Wörter „selbstständiger Arbeit” ersetzt.
  2. Nummer 2 wird aufgehoben.

3. Die Regelung zu § 30 wird wie folgt geändert:

  1. Nummer 4.8 wird wie folgt gefasst:

    „4.8 Gerichtliche Verfahren im Vollstreckungsverfahren
       
    4.8.1 Im Rahmen einer Drittwiderspruchsklage (§ 262) darf die Vollstreckungsbehörde (§ 249 Abs. 1 Satz 3) im Prozess Verhältnisse des Vollstreckungsschuldners und anderer Personen nach § 30 Abs. 4 Nr. 1 offenbaren, soweit dies der Durchsetzung der Steueransprüche gegen den Vollstreckungsschuldner dient.
       
    4.8.2 Der Drittschuldner (vgl. § 309) ist befugt, Einwendungen gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung, wozu auch die Geltendmachung der Unpfändbarkeit von Forderungen (vgl. § 319) gehört, mit der Anfechtungsklage nach § 40 Abs. 1 FGO geltend zu machen. Im finanzgerichtlichen Verfahren darf die Vollstreckungsbehörde die Verhältnisse des Vollstreckungsschuldners und anderer Personen nach § 30 Abs. 4 Nr. 1 offenbaren, soweit dies der Durchführung des finanzgerichtlichen Verfahrens dient.
       
    4.8.3 Leistet der Drittschuldner (vgl. § 309) nicht, kann die Vollstreckungsbehörde zivilgerichtlich gegen ihn vorgehen. Dabei ist dem Vollstreckungsschuldner der Streit zu verkünden (§ 316 Abs. 3 AO i.V.m. § 841 ZPO). Die Klage gegen den Drittschuldner dient der Durchsetzung der Steueransprüche gegen den Vollstreckungsschuldner. Die Vollstreckungsbehörde darf daher im Prozess Verhältnisse des Vollstreckungsschuldners, des Drittschuldners und anderer Personen nach § 30 Abs. 4 Nr. 1 offenbaren, soweit dies der Durchsetzung der Steueransprüche dient.”
  2. In der Aufzählung der Nummer 5 wird der Spiegelstrich „- § 125c des Beamtenrechtsrahmengesetzes;” durch den Spiegelstrich „- § 49 des Beamtenstatusgesetzes und § 115 des Bundesbeamtengesetzes;” ersetzt, der Punkt nach dem Spiegelstrich „- § 36a Abs. 3 Bundesrechtsanwaltsordnung” durch ein Semikolon ersetzt und folgende Spiegelstriche angefügt:

  3. Nummer 8.11 wird wie folgt gefasst:

    „8.11 Liegen den Finanzbehörden Erkenntnisse zu Insolvenzstraftaten i.S. der §§ 283 bis 283c StGB oder zu Insolvenzverschleppungsstraftaten (§ 15a InsO) vor, die sie im Besteuerungsverfahren erlangt haben, so ist eine Offenbarung dieser Erkenntnisse an die Strafverfolgungsbehörden nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 zulässig.”
  4. Nach Nummer 8.12 wird folgende Nummer 8.13 eingefügt:

    „8.13 Soweit den Finanzbehörden im Besteuerungsverfahren Erkenntnisse über Verstöße gegen europäische Embargo-Verordnungen bekannt werden, haben sie diese den für die Verfolgung derartiger Verstöße zuständigen Behörden mitzuteilen. Die Offenbarung ist nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 zulässig. Der Stand der bestehenden Embargos sowie eine Liste der jeweils zuständigen Ermittlungsbehörde sind zu finden unter: http://www.bmwi.de/BMWi/Navigation/Aussenwirtschaft/aussenwirtschaftsrecht,did=193616.html.

4. Nummer 1 der Regelung zu § 30a wird wie folgt gefasst:

„1. § 30a Abs. 3 Satz 2 verbietet nicht generell und ausnahmslos die Ausschreibung von Kontrollmitteilungen anlässlich einer Bankenprüfung.
   
  § 30a Abs. 3 gilt nur für Guthabenkonten oder Depots, bei deren Errichtung eine Identitätsprüfung nach § 154 Abs. 2 vorgenommen worden ist. Guthabenkonten oder Depots, bei deren Errichtung keine Identitätsprüfung nach § 154 Abs. 2 vorgenommen worden ist, dürfen anlässlich der Außenprüfung bei einem Kreditinstitut zwecks Nachprüfung der ordnungsgemäßen Versteuerung festgestellt oder abgeschrieben werden. Für die Ausschreibung von Kontrollmitteilungen gilt in diesen Fällen § 194 Abs. 3.
   
  Zufallserkenntnisse, die den Verdacht einer Steuerverkürzung im Einzelfall begründen, können auch hinsichtlich solcher Guthabenkonten oder Depots, bei deren Errichtung eine Identitätsprüfung vorgenommen worden ist, dem zuständigen FA mitgeteilt werden (BFH-Beschluss vom 2.8.2001, VII B 290/99, BStBl 2001 II S. 665). § 30a Abs. 3 entfaltet aber auch im Rahmen nicht strafrechtlich veranlasster, typisch steuerrechtlicher Ermittlungen zur Gewinnung von Prüfmaterial für die Veranlagung keine „Sperrwirkung”, wenn ein hinreichender Anlass für die Kontrollmitteilung besteht (BFH-Urteil vom 9.12.2008, VII R 47/07, BStBl 2009 II S. …). Eine Kontrollmitteilung ist d...

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