Leitsatz

Die Adoption eines Kindes ist nicht aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen unausweichlich. Sie beruht auf dem freien, nicht von außen bestimmbaren Willen des Steuerpflichtigen. Adoptionskosten sind nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigungsfähig.

 

Sachverhalt

Die Steuerpflichtigen begehrten die steuermindernde Berücksichtigung von Adoptionskosten i. H. v. 18.674,80 EUR.

 

Entscheidung

Aufwendungen können nur als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, wenn sie zwangsläufig entstehen. Das Tatbestandsmerkmal der Zwangsläufigkeit bedingt laut BFH-Rechtsprechung ein vom Willen des Steuerpflichtigen unabhängiges Einwirken von außen, dem er nicht auszuweichen vermag. Adoptionskosten erwachsen weder aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen zwangsläufig. Kinderlosigkeit kann ihre Ursache zwar in einer Krankheit haben, die Adoption eines Kindes ist keine notwendige Folge dieser Krankheit und nicht als Heilbehandlung anzusehen. Eine gesellschaftliche Erwartung, dass alle Kinderlosen zumindest durch Adoption fremder Kinder zum Erhalt der Funktionsfähigkeit der sozialen Sicherungssysteme beitragen müssten, existiert nach Auffassung des FG nicht. Ferner ist laut FG die bisherige BFH-Rechtsprechung zu diesem Thema nicht als überholt anzusehen. Sie in der aktuellen Fachliteratur vielmehr einhellige Zustimmung.

 

Link zur Entscheidung

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.09.2009, 3 K 1841/06

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