Leitsatz

Der Abtretungsgrund in der formalisierten Abtretungsanzeige ist ausreichend angegeben, wenn der der Abtretung zugrunde liegende Lebenssachverhalt stichwortartig gekennzeichnet wird.

 

Normenkette

§ 46 Abs. 3 AO

 

Sachverhalt

Im Streitfall waren beim FA Abtretungsanzeigen nach amtlichem Vordruck eingegangen, in denen eine GmbH unter Angabe des voraussichtlichen Gesamtanspruchs in Höhe von ... DM Umsatzsteuern 1985 bis 31.5.1989 an den Kläger abtrat.

Als Abtretungsgrund war angegeben: "Abtretung zahlungshalber: Zahlungen an früheren Anteilseigner infolge EuGH-Urteil vom 5.5. 1994."

Das FA versagte der Abtretung die Anerkennung und beanstandete insbesondere, dass die Abtretungsanzeigen keinen Abtretungsgrund enthielten.

 

Entscheidung

Der BFH verlangt nur eine "kurze stichwortartige Kennzeichnung des der Abtretung zugrunde liegenden schuldrechtlichen Lebenssachverhalts". Dem genügten im Streitfall die Abtretungsanzeigen. Sie ließen insbesondere eindeutig erkennen, dass die Abtretung nicht zur Sicherheit erfolgt ist; auch sei ein geschäftsmäßiger Erwerb bei isolierter Betrachtung ohne die Hinzuziehung weiterer aus der Anzeige nicht ersichtlicher Umstände zu verneinen.

Die Angabe "Zahlung an früheren Anteilseigner infolge EuGH-Urteil vom 5.5.1994" lasse in Verbindung mit der Angabe "zahlungshalber" mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, dass der Abtretung eine rechtsgeschäftliche Verpflichtung zugrunde liegt, die nicht auf eine geschäftsmäßige Abtretung schließen lässt.

Das FA habe der Anzeige entnehmen können, dass die Abtretung ihren Rechtsgrund in dem früheren Gesellschafterverhältnis des Abtretungsempfängers zu der GmbH haben sollte.

Dass eine rechtliche Einordnung des der Abtretung zugrunde liegenden schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfts nur unzureichend möglich und mithin eine materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage nicht dargetan sei, darauf komme es nicht an. Eine Prüfung der tatsächlichen Anspruchsberechtigung habe nämlich im Rahmen der Beurteilung der Wirksamkeit der Abtretungsanzeige nicht zu erfolgen und sei auch mit der vom Gesetzgeber durch die Anforderung der Bezeichnung des Abtretungsgrunds beabsichtigten Verwaltungsvereinfachung nicht zu vereinbaren.

 

Hinweis

Ansprüche auf Erstattung von Steuern können abgetreten und verpfändet werden. Die Abtretung wird jedoch steuerrechtlich erst wirksam, wenn sie der Gläubiger in vorgeschriebener Form der zuständigen Finanzbehörde anzeigt. Diese Abtretungsanzeige muss neben Angaben zum Abtretungsempfänger sowie zur Art und Höhe des abgetretenen Anspruchs den "Abtretungsgrund" bezeichnen.

Von der Rechtsprechung wird Eindeutigkeit gefordert für die Angaben, die das dingliche Verfügungsgeschäft konkretisieren und deren Kenntnis unabdingbare Voraussetzung für das FA ist, um der Leistungspflicht nach Art und Umfang gegenüber dem neuen Leistungsberechtigten (Zessionar) nachzukommen.

Was für die Nennung des Abtretungsgrunds erforderlich ist, war bisher einigermaßen unklar. Für die Bestimmung der Leistungspflicht des FA ist er bedeutungslos, für die Schutzzwecke der Abtretungsanzeige (Warnfunktion; Verwaltungsvereinfachung) allenfalls von untergeordneter Bedeutung. Im Schrifttum wird oftmals die Angabe "erfüllungshalber" für ausreichend erachtet, obwohl sie an sich einigermaßen nichtssagend sein dürfte, zumal da nach dem Vorliegen einer Sicherungsabtretung im amtlichen Vordruck ohnehin gesondert gefragt wird.

Wenn Sie sichergehen wollen, machen Sie besser zu viel als zu wenig Angaben! Denn auch nach dieser Entscheidung des BFH sind nicht alle Zweifelsfragen beantwortet und der genaue notwendige Inhalt der Abtretungsanzeige nicht für alle Fallkonstellationen klar.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 13.11.2001, VII R 107/00

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