Ein Verstoß gegen Treu und Glauben, der eine Durchbrechung des Bilanzzusammenhangs rechtfertigen würde, liegt dagegen nicht vor, wenn ein Steuerpflichtiger die AfA zwar bewusst zu niedrig bemessen, den gewinnerhöhenden Bilanzansatz aber ausschließlich aus außersteuerlichen Gründen gewählt hat.[1] In diesem Fall ist eine Nachholung möglich. Die unterlassene AfA darf allerdings nicht in der Weise nachgeholt werden, dass sie in einer Summe gewinnmindernd berücksichtigt wird. Die Nachholung erfolgt in der Weise, dass der überhöhte Restbuchwert auf die neu zu schätzende Restnutzungsdauer verteilt wird, und zwar entsprechend der bisher schon angewandten AfA-Methode in gleichbleibenden oder fallenden Jahresbeträgen.[2]

Was für die AfA gilt, gilt auch für die AfS. Nicht bewusst unterlassene AfS können also im Allgemeinen in der Form nachgeholt werden, dass sie in gleichen Beträgen auf die restliche Nutzungsdauer verteilt werden. Der nicht abgeschriebene Betrag an geförderter Substanz muss gleichmäßig auf die restlichen Jahre der Ausbeutung verteilt werden, sofern nicht zur Vereinfachung bei Geringfügigkeit des unterlassenen Betrags zum Ausgleich ein einmaliger Abzug zugelassen wird.[3] Es ist dabei zu beachten, dass die "voraussichtliche" Dauer des Abbaus des im Grundstück vorhandenen Materials nicht für die Bemessung der laufenden AfS maßgebend sein kann. Für die laufende Absetzung kommt es auf die Menge der im Veranlagungszeitraum jeweils geförderten Substanz an.

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