OFD Münster, 28.06.2000, S 2141 - 63 - St 12 - 31

Mit Information Nr. 13/2000 ist auf die im Rahmen des Steuerbereinigungsgesetzes 1999 erfolgte Modifizierung des generellen Verbots einer Bilanzänderung durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 und damit verbundene Zweifelsfragen hingewiesen worden.

Zur Anwendung der in § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG geregelten Kompensationsmöglichkeit im Fall eines engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs einer Bilanzänderung mit einer Bilanzberichtigung ist zwischenzeitlich das BMF-Schreiben vom 18.5.2000, IV C 2 – S 2141 – 15/00 ergangen (entspricht der OFD Münster vom 29.5.2000, S 2141 – 63 – St 12 – 31).

Nicht angesprochen wird darin allerdings die Frage der bilanzsteuerlichen Erfassung abziehbarer Mehrsteuern (Abschaffung der bis 1998 inR 20 Abs. 3 EStR enthaltenen Regelung). Hierzu hat das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen mitgeteilt, die Einkommensteuer-Referatsleiter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder hätten beschlossen, das in der Vergangenheit eingeräumte Wahlrecht bei der Passivierung von Mehrsteuern infolge geänderter Veranlagungen nicht wieder einzuführen. Eine Passivierung habe zu Lasten des Wirtschaftsjahres zu erfolgen, zu dem die Mehrsteuern wirtschaftlich gehörten.

Die Erfassung solcher Steuern ist demnach als Bilanzberichtigung zu werten.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 2 Satz 2

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