Kommentar

Wichtig

Die Aussagen zu den Corona-Schnelltest sind von der Finanzverwaltung nur in den "FAQ-Corona (Steuern)"[1] im Internet veröffentlicht (Rz. 20). Sie haben damit eine noch geringere Bindungswirkung als BMF-Schreiben.

Die Abnahme von Corona-Tests durch Ärzte oder durch Angehörige ähnlicher Heilberufe ist nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei.

Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Coronavirus-Testverordnung können aber auch andere Personen von den zuständigen Gesundheitsbehörden mit der Durchführung von Corona-Tests beauftragt werden.

Wichtig

Dies betrifft insbesondere Apotheken, aber auch andere Unternehmen, wenn sie von den zuständigen Behörden beauftragt worden sind.

Die Finanzverwaltung regelt im Rahmen einer Billigkeitsmaßnahme, dass die Durchführung solcher Corona-Tests auch durch Unternehmer analog § 4 Nr. 14 UStG als steuerfrei behandelt werden kann, wenn die Leistungserbringer an der in § 12 Abs. 4 Coronavirus-Testverordnung vorgesehenen Schulung teilgenommen haben. Dies schließt auch Corona-Schnelltests in privat betriebenen Testzentren mit ein, soweit die Durchführung durch eigenes bzw. angestelltes medizinisches Fachpersonal bzw. geschulte Mitarbeiter erfolgt.

Wichtig

Der leistende Unternehmer muss diese Billigkeitsmaßnahme nicht in Anspruch nehmen. Wenn er aber die Steuerbefreiung in Anspruch nimmt, ist dies nur einheitlich für alle vom Unternehmer durchgeführten Corona-Schnelltests möglich. Ein Vorsteuerabzug ist dann für damit im Zusammenhang stehende Eingangsleistungen nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG ausgeschlossen.

Konsequenzen für die Praxis

Die Corona-Pandemie hat schon in der Vergangenheit zu diversen Änderungen, Vereinfachungsregelungen oder Billigkeitsmaßnahmen geführt. Jetzt hat die Finanzverwaltung – allerdings nicht in einem BMF-Schreiben, sondern nur in den (rechtlich unverbindlichen) "FAQ-Corona (Steuern)" – auch die Durchführung von Corona-Schnelltests von der Umsatzsteuer analog der heilkundlichen Leistungen befreit.

Nehmen die Unternehmer – dies sind insbesondere Apotheken, aber auch andere Unternehmer, die die Voraussetzungen der Coronavirus-Testverordnung erfüllen – diese Billigkeitsmaßnahme in Anspruch, ist der Vorsteuerabzug für damit im Zusammenhang stehende Eingangsleistungen ausgeschlossen. Dabei ist daran zu denken, dass dies nicht nur die unmittelbar damit zusammenhängenden Eingangsleistungen betrifft (z. B. Einkauf der Tests und des Verbrauchsmaterials), sondern auch alle mittelbar mit dem Unternehmen zusammenhängende Kosten. Soweit der Unternehmer dann auch den Vorsteuerabzug nicht ausschließende Ausgangsleistungen ausführt, muss eine Vorsteueraufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG vorgenommen werden.

Praxis-Tipp

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Inanspruchnahme der Billigkeitsregelung durchaus auch für Dritte Konsequenzen nach sich ziehen kann. Hat ein Vermieter Räume unter Verzicht auf die Steuerbefreiung[2] steuerpflichtig an einen anderen Unternehmer vermietet, ist bei den Gebäuden, bei denen mit dem Bau ab dem 11.11.1993[3] begonnen wurde, Voraussetzung, dass der Mieter (vollständig) zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Allerdings werden von der Finanzverwaltung[4] geringfügige (bis zu 5 %) vorsteuerabzugsschädliche Ausgangsleistungen nicht berücksichtigt.

Soweit jetzt der Apotheker (oder ein anderer Mieter, z. B. auch bei Untervermietung) in diesen Räumen unter Anwendung der Billigkeitsregelung steuerfreie Umsätze mit der Durchführung von Corona-Schnelltests von mehr als 5 % der gesamten Umsätze ausführt, kann der Vermieter nicht mehr auf die Steuerfreiheit der Vermietungsumsätze verzichten – ggf. kann dann zu prüfen sein, ob sich die Durchführung der Test auf einzelne Räume[5] beschränken lässt. Dies führt dann bei ihm wiederum zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs (bzw. zu einer Vorsteueraufteilung) oder auch zu einer Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, "FAQ-Corona (Steuern)", Stand v. 26.4.2021, im Internet auf der Seite des BMF..

[2] Option nach § 9 UStG.
[3] § 27 Abs. 2 UStG; soweit für Gebäude vor dem 11.11.1993 mit dem Bau begonnen wurde und diese dann auch bis zum 31.12.1997 fertig gestellt wurden, ist der Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers nicht Voraussetzung für den Verzicht auf die Steuerbefreiung des Vermieters.
[5] Vgl. auch Abschn. 9.2 UStAE.

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