Nach § 312 Abs. 1 Satz 2 AktG ist zu berichten über alle Rechtsgeschäfte, welche die Gesellschaft mit dem herrschenden Unternehmen (bzw. mit diesem verbundenen Unternehmen) oder auf Veranlassung oder im Interesse dieser Unternehmen vorgenommen hat, sowie über alle Maßnahmen, die sie auf Veranlassung oder im Interesse dieser Unternehmen getroffen oder unterlassen hat. Berichtspflichtig sind 3 verschiedene Punkte:[1]

  • Rechtsgeschäfte der abhängigen Gesellschaft mit dem herrschenden Unternehmen oder einem mit diesem verbundenen Unternehmen;[2]
  • Rechtsgeschäfte der abhängigen Gesellschaft mit Dritten auf Veranlassung oder im Interesse des herrschenden Unternehmens oder eines mit diesem verbundenen Unternehmens;[3]
  • vorgenommene oder unterlassene Maßnahmen der abhängigen Gesellschaft auf Veranlassung oder im Interesse des herrschenden Unternehmens oder eines mit diesem verbundenen Unternehmens.[4]
[1] Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1997, § 312 AktG Rz 38; Paetzmann, in Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, 12. Aufl. 2021, § 289 HGB Rz. 120 ff.
[2] Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1997, § 312 AktG Rz. 31 ff.; Altmeppen, in Münchener Kommentar zum AktG, 5. Aufl. 2020, § 312 AktG Rz. 81 ff; 96 ff.
[3] Paetzmann, in Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, 12. Aufl. 2021, § 289 HGB Rz. 120.
[4] Altmeppen, in Münchener Kommentar zum AktG, 5. Aufl. 2020, § 312 AktG Rz. 89 ff.

2.1.1 Begriff des Rechtsgeschäfts oder der Maßnahme

Während der Begriff der Rechtsgeschäfte, über die zu berichten ist, feststeht,[1] lässt sich der Begriff der Maßnahme nicht so leicht greifen.[2] Der Begriff der Maßnahme ist weit auszulegen. Grundsätzlich fallen hierunter alle Handlungen oder Unterlassungen, die mit Wirkung gegenüber Dritten oder gegenüber der Gesellschaft selbst vorgenommen werden.[3] Einschränkend ist davon auszugehen, dass eine solche Maßnahme auch einen Vor- oder Nachteil für die Gesellschaft haben muss. Es muss sich eine Auswirkung auf die Vermögens- oder Ertragslage der Gesellschaft ergeben, damit über eine Maßnahme zu berichten ist.[4]

Solche berichtspflichtigen Maßnahmen sind vor allem solche, die die Produktion, den Vertrieb, die Finanzierung, die Organisation, den Personalsektor und die Investitionen der Gesellschaft betreffen. Hierbei kann es sich auch um solche Maßnahmen handeln, die aus Konzernsicht sinnvoll sind, aber die berichtende Gesellschaft negativ beeinflussen, etwa in Form von Produktionsverlagerung oder Personalabbau.

Zu beachten ist, dass über Rechtsgeschäfte und Maßnahmen in einem unterschiedlichen Umfang zu berichten ist. Rechtsgeschäfte sind Gegenstand des Abhängigkeitsberichts, unabhängig davon, ob sie im Interesse oder auf Veranlassung der herrschenden Gesellschaft erfolgt sind. Über sie ist stets zu berichten. Bei Maßnahmen – und bei Rechtsgeschäften mit Dritten – hängt die Berichtspflicht hingegen davon ab, ob diese im Interesse oder auf Veranlassung der herrschenden Gesellschaft erfolgt sind. Auch hinsichtlich der Prüfung ergeben sich Unterschiede.[5]

[1] Vgl. Koch, in Koch, Aktiengesetz, 16. Aufl. 2022, § 312 AktG Rz. 13; Justhoven/Heinz, in Beck'scher Bilanzkommentar, 13. Aufl. 2022, § 289 HGB Rz. 390.
[2] Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1997, § 312 AktG Rz. 42 ff.; Justhoven/Heinz, in Beck'scher Bilanzkommentar, 13. Aufl. 2022, § 289 HGB Rz. 405 ff.; Altmeppen, in Münchener Kommentar zum AktG, 5. Aufl. 2020, § 312 AktG Rz. 89 ff.
[3] Koch, in Koch, Aktiengesetz, 16. Aufl. 2022, § 312 AktG Rz. 23.
[4] Koch, in Koch, Aktiengesetz, 16. Aufl. 2022, § 312 AktG Rz. 8; IDW, WP-Handbuch, 2021, Band I, Abschn. O Rz. 86 f.
[5] IDW, WP-Handbuch, 2021, Band I, Abschn. O Rz. 77 ff.

2.1.2 Veranlassung oder Interesse

Wie dargestellt, hängt bei Maßnahmen und Rechtsgeschäften mit Konzernfremden die Berichtspflicht davon ab, ob diese auf Veranlassung oder im Interesse des herrschenden Unternehmens oder eines verbundenen Unternehmens erfolgt sind.[1] Von einer Veranlassung ist dann auszugehen, wenn ein solches Unternehmen den Anstoß zu diesem Vorgang gegeben hat.[2] Eine ausdrückliche Weisung wird diese Voraussetzung stets erfüllen, diese ist aber nicht zwingend erforderlich. Die Veranlassung muss kausal für die Durchführung der Maßnahme oder des Rechtsgeschäfts sein. Umstritten ist, ob auch über solche Maßnahmen zu berichten ist, die auf einem Beschluss der Hauptversammlung beruhen.

Im Interesse einer anderen Gesellschaft ist ein Rechtsgeschäft oder eine Maßnahme, wenn diese zum Nutzen oder mit Rücksicht auf die Belange dieses Unternehmens vorgenommen wurde und ihm einen Vorteil einbringt.[3]

[1] Vgl. Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1997, § 312 AktG 44 ff.; Altmeppen, in Münchener Kommentar zum AktG, 5. Aufl. 2020, § 312 AktG Rz. 102 ff.
[2] Altmeppen, in Münchener Kommentar zum AktG, 5. Aufl. 2020, § 311 AktG Rz. 75 ff.
[3] Koch, in Koch, Aktiengesetz, 16. Aufl. 2022, § 312 AktG Rz. 21; Altmeppen, in Münchener K...

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