LfSt Bayern, 21.6.2006, o.Az

Tresoranlagen in Bankgebäuden

FinMin Bayern 19.6.1961, S 3230 – 6/16 – 21 880

  1. Der Rundgang und der innere nutzbare Raum der Tresoranlage sowie die Mauern des Tresors sind Teile des Gebäudes
  2. Wände und Decken von Gebäuden sind dem Gebäude zuzurechnen, auch wenn sie stärker sind als üblich. Das gilt auch für solche Bauteile bei Tresoranlagen.
  3. Stahltüren, Stahlkammern und -fächer sowie Sicherungs- und Alarmvorrichtungen sind Betriebsvorrichtungen. Sie stehen in einer besonderen Beziehung zu dem auf dem Grundstück ausgeübten Gewerbebetrieb.

Kinobestuhlung

BFH vom 5.10.1966, II 2/64 (BStBl 1966 III S. 686)

In einem auf Dauer eingerichteten Lichtspieltheater ist die Kinobestuhlung Betriebsvorrichtung.

Beleuchtungs-, Müllschluckanlagen, Fußbodenplatten

FinMin Bayern 9.7.1968, S 3190 – 1/25 – 35 754

  1. Nach Tz. 3.6. AbgrE (Karte 1 zu § 68 Abs. 1 Nr. 1) gehören Beleuchtungsanlagen grundsätzlich zum Gebäude. Nicht fest verlegte Beleuchtungskörper und Lichtreklamen können dagegen als besondere Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zu behandeln sein
  2. Müllschluckanlagen sind im allgemeinen Teil des Gebäudes.
  3. Lose verlegte, auswechselbare Fußbodenplatten aus Stahlblech oder Kunststoffen in Fabrikgebäuden, die eine stabile und gleichmäßige Unterlage für den Transport von Werkstoffen abgeben sollen, dienen der Gebäudenutzung und rechnen daher zum Gebäude.

Sprinkleranlagen und Trafostationen in Büro- und Verwaltungsgebäuden

FinMin Bayern 12.8.1974, 34 – S 3190 – 2/12 – 50 919

Nach § 68 Abs. 2 BewG rechnen zum Gebäude alle Gebäudebestandteile, soweit sie nicht unmittelbar besonderen (gewerblichen) Zwecken dienen und dementsprechend in einem von der eigentlichen Gebäudenutzung abweichenden Funktionszusammenhang stehen. Deshalb sind Anlagen, die nur der Nutzung des Gebäudes dienen, als unselbstständige Teile des Gebäudes im Einheitswert des Grundstücks zu erfassen.

Das gilt auch für im Gebäude eingebaute Sprinkleranlagen und Trafostationen, soweit sie nicht in einem Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem in dem Gebäude betriebenen Gewerbe stehen. Unbeachtlich ist dabei, dass ihr Einbau ggf. aufgrund baupolizeilicher Anordnung erfolgt.

Bauteile, die durch Auflagen für den Umweltschutz vorgeschrieben sind

FinMin Bayern 10.7.1975, 34 – S 3190 – 19/2 – 39 689

Allein die Tatsache, dass Bauteile durch Auflagen für den Umweltschutz vorgeschrieben sind (z.B. Schalldämmungen), macht sie noch nicht zu Betriebsvorrichtungen. Entscheidend ist vielmehr, ob mit ihnen das Gewerbe unmittelbar betrieben wird (Tz. 3.2. AbgrE, Karte 1 zu § 68 Abs. 1 Nr. 1).

Be- und Entlüftungsanlagen bei Tiefgaragen

FinMin Bayern 9.3.1989, 34 – S 3190 – 1/150 – 66 273

Nach den vom BFH (z.B. Urteil vom 7.10.1983, III R 138/80, BStBl 1984 II S. 262) und vom Niedersächsischen FG (Urteil vom 28.6.1979, II 456/78, n.v.) entwickelten Abgrenzungsgrundsätzen sind Be- und Entlüftungsanlagen in einer Tiefgarage Einrichtungen, die den Aufenthalt von Menschen erst ermöglichen. Die Garage wird hierdurch nicht betrieben. Sie sind Gebäudebestandteil und werden im Raummeterpreis erfasst.

Abgrenzung der Gebäudebestandteile von den BVo bei „Reinräumen”

FinMin Bayern 3.6.1991, 34 – S 3190 – 36/7 – 32 905

Der Begriff der BVo setzt voraus, dass zwischen einem zu einer Betriebsanlage gehörenden Gegenstand und dem Betriebsablauf ein besonders enger Zusammenhang besteht, wie er bei einer Maschine üblicherweise gegeben ist (vgl. z.B. BFH vom 10.10.1990, II R 171/87, BStBl 1991 II S. 59). Für die Annahme einer BVo reicht es nicht aus, dass sie für die Ausübung des Gewerbebetriebes nützlich, notwendig oder sogar vorgeschrieben ist.

Dementsprechend sind Bestandteile von Räumen, die insbesondere der Herstellung von Computerchips, Kugellagern und elektronischen Geräten dienen und in denen daher Staubfreiheit sowie eine gleich bleibende Temperatur und Luftfeuchtigkeit gewährleistet sein müssen (sog. Reinräume), unter folgenden Voraussetzungen als BVo zu behandeln:

  1. Klima- und Luftreinigungsanlagen sowie Luftschleusen als Zugang zu den Reinräumen sind als BVo anzusehen, wenn auf diese Einrichtungen im wesentlichen wegen des Produktionsvorganges nicht verzichtet werden kann.
  2. Aufgebracht Wand- und Deckenverkleidungen sind BVo, wenn ein Höchstmaß an Staubfreiheit, eine ganz bestimmte oder sich nur in engen Grenzen bewegende Raumtemperatur oder eine bestimmte Luftfeuchtigkeit für den Produktionsvorgang unbedingt gewährleistet sein müssen. Isolierungen sowie Wand- oder Deckenverkleidungen in Sandwich-Bauweise sind jedoch, da sie nicht ausschließlich zu einer Betriebsanlage gehören, stets als Gebäudebestandteile anzusehen (§ 68 Abs. 2 Satz 2 BewG).
  3. Ein zusätzlich zu dem vorhandenen Fußboden aufgebrachter Fußboden (sog. aufgeständerter Fußboden) ist BVo, wenn er, wie die Wand- und Deckenverkleidungen, für den Produktionsvorgang unentbehrlich ist.

Sprinkleranlagen in Produktionshallen

BFH-Beschluss vom 8.9.1996, II B 65/96 (BFH/NV 1997 S. 213)

Für die Einordnung als Gebäudebestandteil oder als B...

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