Leitsatz

Die Durchleitung inländischer Kapitalerträge durch eine ausländische Basisgesellschaft kann rechtsmissbräuchlich sein.

 

Sachverhalt

Eine luxemburgische Gesellschaft in der Rechtsform einer SOPARFI hat von einer deutschen Tochtergesellschaft Dividendenausschüttungen erhalten. Strittig war, ob sie dazu einen Anspruch auf Erstattung der Kapitalertragsteuer hat. Dies wurde vom Finanzamt verneint, da die SOPARFI seit ihrer Mantelgründung über keine eigenen Büroräume bzw. Geschäftsbetrieb verfügte und auch kein eigenes Personal beschäftigte (Briefkastengesellschaft). Im 1. Rechtsgang hatte das FG eine eigene Wirtschaftstätigkeit bejaht. Der BFH hatte diese Entscheidung aber aufgehoben und an das FG zurückverwiesen[1].

 

Entscheidung

Auch im 2. Rechtsgang gibt das FG der Klage statt und bejaht die Erstattung der Kapitalertragsteuer, da kein Missbrauchsfall i.S. des § 50d Abs. 1a EStG a.F. vorliegt. Diese spezielle Vorschrift verdrängt die allgemeine Missbrauchsregelung in § 42 AO. Das FG ist nicht hinreichend davon überzeugt, dass die luxemburgische Gesellschaft keine eigene Wirtschaftstätigkeit entfaltet und damit eine "rein künstliche Gestaltung" darstellen würde. Vielmehr wird das Halten von Beteiligungen und deren Führung im Rahmen einer übergeordneten Konzernstrategie unter teilweiser Finanzierung der Gesellschaften bejaht. Diese Tätigkeit hat die Gesellschaft selbst und eigenverantwortlich ausgeübt. Mangels Publikumsverkehr war sie dabei nicht auf eigene Büroräume angewiesen. Ebenso konnte der Geschäftsgegenstand ohne weiteres Personal allein durch den Verwaltungsrat umgesetzt werden.

 

Hinweis

Grundsätzlich trägt das Finanzamt die Feststellungslast für das Vorliegen eines Missbrauchstatbestands. Dem Steuerpflichtigen obliegt bei Auslandssachverhalten jedoch eine erhöhte Mitwirkungspflicht (§ 90 Abs. 2 AO). Verstößt er hiergegen, führt dies zu einer Reduzierung des Beweismaßes.

 

Link zur Entscheidung

FG Köln, Urteil vom 28.04.2010, 2 K 1564/08

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