BMF, 4.9.1978, IV B 2 - S 2170 - 33/78

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den Einkommensteuerreferenten der obersten Finanzbehörden der Länder wird zur bilanzmäßigen Behandlung der einmaligen Bearbeitungsgebühr, die Kreditinstitute im Ratenkreditgeschäft den Kreditnehmern bei Auszahlung des Kredits in Rechnung stellen, wie folgt Stellung genommen:

Nach dem BMF-Schreiben vom 30.06.1977 — IV B 2 — 8 2170 — 31/77 — und den entsprechenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder sollte für die bilanzmäßige Behandlung der einmaligen Bearbeitungsgebühr, die Kreditinstitute im Ratenkreditgeschäft den Kreditnehmern neben den Zinsen für den Kredit in Höhe eines Hundertsatzes der Kreditsumme bei Auszahlung des Kredits in Rechnung stellen, entscheidend auf die vertragliche Vereinbarung der Parteien abgestellt werden. Ergebe sich aus dem Kreditvertrag, daß die Bearbeitungsgebühr dem Kreditnehmer nur für die erstmalige Bearbeitung des Kreditantrags und die Bereitstellung des Kredits in Rechnung gestellt werde, so könne das Kreditinstitut für die Bearbeitungsgebühr weder einen passiven Rechnungsabgrenzungsposten noch eine Rückstellung bilden. Sei die Bearbeitungsgebühr nach dem Kreditvertrag jedoch auch für die während der Laufzeit des Kredits anfallende Verwaltungsarbeit zu entrichten, so sei die Bearbeitungsgebühr entsprechend der Laufzeit des Kredits nach der Zinsstaffelmethode passiv abzugrenzen.

Demgegenüber hat der Bundesfinanzhof im Urteil vom 19. 1. 1978 (BStBl II S. 262) entschieden, Verwaltungsgebühren, die ein Darlehensnehmer im Zusammenhang mit der Aufnahme eines Bankdarlehens an das Bankinstitut zu entrichten hat, seien auf die Laufzeit des Darlehens aktiv abzugrenzen. Wenn Kreditinstitute bei der Gewährung von Darlehen von Darlehensschuldnern neben den vereinbarten Zinsen noch weitere Leistungen, z. B. ein Damnum, Gebühren und/oder Provisionen verlängert, so handele es sich hierbei wirtschaftlich betrachtet ebenso wie bei den Zinsen regelmäßig um Vergütungen für die Überlassung des Darlehenskapitals. Derartige Leistungen des Darlehensnehmers verlören ihren Charakter als Gegenleistung für die Nutzung des Kapitals nicht dadurch, daß der Darlehensgeher sie als Ausgleich für einen Teil seiner Unkosten bezeichne und in einem Betrag, also nicht auf die Laufzeit verteilt, verlange. Das gilt nach dem BFH- Urteil auch, wenn die Vertragsparteien vereinbaren, daß der Darlehensschuldner dem Darlehensgläubiger die bei der Beschaffung, Auszahlung und/oder Überlassung des Kapitals entstehenden Unkosten ganz oder teilweise sofort nach ihrer Entstehung in einem einmaligen Betrag zu erstatten habe. Dabei sei unerheblich, ob derartige Sonderzahlungen des Darlehensschuldners nach der Höhe und/oder der Laufzeit des Darlehenskapitals oder unabhängig hiervon nach den tatsächlich entstandenen Kosten bemessen würden. Ausnahmen könnten sich allenfalls in Fällen ergeben, in denen der Darlehensgläubiger lediglich Kosten, z. B. Beurkundungsgebühren, für den Darlehensschuldner verauslagt habe.

Aufgrund des BFH-Urteils sind Bearbeitungsgebühren, die ein Kreditinstitut dem Kreditnehmer in Rechnung stellt, beim Kreditnehmer auch dann aktiv und beim Kreditgeber auch dann passiv abzugrenzen, wenn im Kreditvertrag vereinbart ist, die Bearbeitungsgebühr werde ganz oder teilweise für die erstmalige Bearbeitung des Kreditantrags und die Bereitstellung des Kredits in Rechnung gestellt. Ich bitte jedoch, aus dem BFH-Urteil nicht zu folgern, Kreditinstilute könnten den von ihnen zu bildenden passiven Rechnungsabgrenzungsposten zeitanteilig auf die Laufzeit des Kredits verteilen. Entsprechend der bisherigen Verwaltungspraxis und der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. die BFH-Urteile vom 31. 5. 1967 — BStBl III S. 607 und vom 17. 7. 1974 — BStBl II S. 684) ist viel mehr davon auszugehen, daß der passive Rechnungsabgrenzungsposten kapitalanteilig nach der Zinsstaffelmethode aufzulösen ist.

Die aktive und passive Abgrenzung von Bearbeitungsgebühren, die als Teil der Vergütung für die Überlassung des Darlehenskapitals anzusehen sind, ist nach dem BFH- Urteil vom 19. 1. 1978 (aa.O.) ein Grundsatz ordnungsmäßiger Buchführung. Das bedeutet, daß entsprechende Rechnungsabgrenzungsposten von allen bilanzierenden Kaufleuten gebildet werden müssen

Im Auftrag

Dr. S t ä u b e r

 

Normenkette

EStG § 5

AktG 1965 § 152 Abs. 9

 

Fundstellen

BStBl I, 1978, 352

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