OFD Karlsruhe, 23.1.2008, S 2257 a/5 - St 135

Abgeordnete, die bei ihrem Ausscheiden weder eine Anwartschaft noch einen Anspruch auf Altersversorgung (Altersentschädigung) nach §§ 11 bis 14 des Abgeordnetengesetzes (AbgG) erworben haben, erhalten für die Zeit der Zugehörigkeit zum Landtag auf Antrag eine Versorgungsabfindung nach § 15 Abs. 1 AbgG.

Eine Versorgungsabfindung die aufgrund des § 15 Abs. 1 des Abgeordnetengesetzes (AbgG) geleistet wird, ist nach § 22 Nr. 4 EStG in voller Höhe steuerpflichtig. Soweit sie in einer Summe ausbezahlt wird und es dadurch zu einer Zusammenballung von Einkünften innerhalb eines Kalenderjahres kommt, ist die Versorgungsabfindung tarifbegünstigt nach § 34 Abs. 1 EStG zu versteuern (§ 22 Nr. 4 Satz 4 Buchst. c EStG).

Die Versorgungsabfindung ist in dem Kalenderjahr zu versteuern, in dem sie zugeflossen ist (§ 11 Abs. 1 Satz 1 EStG). Die Versorgungsabfindung ist dem Abgeordneten steuerrechtlich nicht nur dann zugeflossen, wenn er sie tatsächlich ausbezahlt bekommt und selbst zum Zwecke der Altersversorgung in eine Kapitallebensversicherung oder in eine Lebensversicherung auf Rentenbasis einbezahlt.

Auch in den Fällen, in denen der Landtag die Versorgungsabfindung für den Abgeordneten unmittelbar in eine Kapitallebensversicherung oder in eine Lebensversicherung auf Rentenbasis einbezahlt, ist die Versorgungsabfindung dem Abgeordneten zunächst zugeflossen und nach § 22 Nr. 4 EStG – ggf. in Verbindung mit § 34 Abs. 1 EStG – zu versteuern. Denn es handelt sich insoweit lediglich um einen abgekürzten Zahlungsweg, der nicht zu einer anderen steuerlichen Beurteilung führt.

Wird die Versorgungsabfindung nach § 15 Abs. 1 AbgG in folgende Produkte einbezahlt, gilt Folgendes:

 

1. Einzahlung in eine Lebensversicherung

Zu den Lebensversicherungen im steuerrechtlichen Sinn zählen die Kapitallebensversicherungen, Lebensversicherungen auf Rentenbasis bzw. Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht oder Kapitalversicherungen mit Sparanteil.

Wird der Abfindungsbetrag in eine Lebensversicherung einbezahlt, können sowohl dieser Einmaleinzahlungsbetrag wie auch etwaige nachfolgende Beiträge des Abgeordneten für diese Lebensversicherung nicht als Sonderausgaben berücksichtigt werden.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Abfindungsbetrag in eine bereits bestehende Lebensversicherung einbezahlt wird, deren Laufzeit vor dem 1.1.2005 begonnen hat und für die bis zum 31.12.2004 ein erster Beitrag geleistet wurde. In diesen Fällen können die Beiträge nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b i.V.m. § 10 Abs. 4 EStG bis zum Höchstbetrag von 1.500 EUR bzw. 2.400 EUR im Jahr als Sonderausgaben berücksichtigt werden, wenn der Höchstbetrag nicht bereits durch andere Vorsorgeaufwendungen (wie z.B. Beiträge zu Kranken-, Pflege-, Unfall-, Haftpflicht-, Risiko-Lebensversicherungen oder Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen) ausgeschöpft wird.

Wird die Lebensversicherung später in Form einer lebenslangen Rente ausbezahlt, unterliegen die Rentenzahlungen nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG mit dem Ertragsanteil der Besteuerung. Dabei richtet sich die Höhe des Ertragsanteils nach dem bei Beginn der Rente vollendeten Lebensjahr des Rentenberechtigten. So beträgt der Ertragsanteil bei vollendetem 60. Lebensjahr beispielsweise 22 %. Der Brutto-Jahresbetrag der Rente wird also in diesem Fall mit 22 % in die Ermittlung der Einkommensteuerschuld einbezogen.

Erfolgt die Auszahlung in anderer Form (z.B. Einmalkapitalauszahlung), unterliegt nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG der Unterschiedsbetrag zwischen der Auszahlung und den entrichteten Beiträgen der Besteuerung. Hat der Abgeordnete zum Zeitpunkt der Auszahlung bereits das 60. Lebensjahr vollendet und hat die Lebensversicherung mindestens zwölf Jahre bestanden, ist nur der hälftige Unterschiedsbetrag zu versteuern. Für Vertragsabschlüsse nach dem 31.12.2011 gilt anstelle des 60. das 62. Lebensjahr.

Bei einer Lebensversicherung, deren Laufzeit vor dem 1.1.2005 begonnen hat und für die bis zum 31.12.2004 ein erster Beitrag geleistet wurde, ist die Einmalkapitalauszahlung sogar insgesamt steuerfrei, wenn die Vertragslaufzeit mindestens zwölf Jahre betragen hat (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung).

 

2. Einzahlung in eine Basis-/Rürup-Rente

Wird der Abfindungsbetrag in eine sog. Basis-/Rürup-Rente eingezahlt, welche die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG erfüllt, sind dieser Einmaleinzahlungsbetrag sowie etwaige nachfolgende Beiträge des Abgeordneten für diese Basis-/Rürup-Rente als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG i.V.m. § 10 Abs. 3 EStG im Rahmen der Höchstbeträge abziehbar.

Danach können 64 % der im Jahr 2007 geleisteten Aufwendungen als Sonderausgaben abgezogen werden, wobei die begünstigten Aufwendungen allerdings auf einen Höchstbetrag von 20.000 EUR (40.000 EUR bei Verheirateten, die zusammen zur Einkommensteuer verlangt werden) im Jahr begrenzt sind. Der Prozentsatz erhöht sich jedes Jahr bis zum J...

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