BMF, 5.7.2013, IV C 4 - S 0179-a/13/10001

Einzelfragen zur Abgeltungsteuer Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach § 60a Abgabenordnung

Bezug: BMF-Schreiben vom 9.10.2012 (BStBl 2012 I S. 953)

Mit dem Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes vom 21.3.2013 (BGBl 2013 I S. 556) wird die so genannte „vorläufige Bescheinigung” durch das Verfahren zur Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach § 60a Abgabenordnung (AO) abgelöst. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt daher Folgendes:

Die Randziffern 295 und 296 des BMF-Schreibens vom 9.10.2012 (a.a.O.) gelten auch entsprechend, wenn eine amtlich beglaubigte Kopie des Feststellungsbescheides nach § 60a AO des Finanzamts überlassen wird, dessen Erteilung nicht länger als drei Kalenderjahre zurückliegt. Endet diese Drei-Jahresfrist unterjährig, kann eine Abstandnahme vom Steuerabzug nur für das Kalenderjahr erfolgen, in dem die zuvor genannten Voraussetzungen ganzjährig erfüllt waren. Wird ein Feststellungbescheid nach § 60a AO unterjährig erteilt, kann er mit Wirkung ab dem 1. Januar des betreffenden Kalenderjahres angewendet werden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

 

Normenkette

AO 1977 § 60a

 

Fundstellen

BStBl I, 2013, 881

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