Letztlich kann der Anleger für seine gesamten Kapitalerträge einen Antrag auf Veranlagung mit der tariflichen Einkommensteuer stellen.[1] Es erfolgt eine Günstigerprüfung im Rahmen der Veranlagung. Ist die tarifliche Steuer geringer als die 25 %ige Abgeltungsteuer, wird die tarifliche Steuer angesetzt. Hierzu müssen alle Kapitalerträge gegenüber dem Finanzamt erklärt werden. Auch im Falle der "Günstigerprüfung" ist der Abzug der tatsächlichen Kosten ausgeschlossen.[2]

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