Der Steuersatz beträgt einheitlich 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer. Abzugsverpflichteter ist der Schuldner der Erträge, z.  B. die ausschüttende Gesellschaft, oder die inländische auszahlende Stelle (i.  d.  R. Kreditinstitut).

Dem Steuerabzug unterliegen die vollen Kapitalerträge bzw. der Veräußerungsgewinn. Bei Investmenterträgen wird ab 2018 der maßgebende Teilfreistellungssatz berücksichtigt. Sind der veräußernden Bank die Anschaffungsdaten nicht bekannt, wird der Steuerabzug nach einer Ersatzbemessungsgrundlage (30 % des Verkaufspreises) vorgenommen.[1] Die zutreffende Besteuerung kann dann in der Einkommensteuerveranlagung erreicht werden.

Beim Steuerabzug für Privatanleger werden ausländische Steuern mindernd berücksichtigt und negative Erträge (bei der Bank) in einen Verlustverrechnungstopf eingestellt und mit positiven Erträgen verrechnet. Auch hierbei wird wie in § 20 Abs. 6 EStG zwischen Aktienveräußerungsverlusten und anderen Verlusten unterschieden. Die weiteren Verlustverrechnungsbeschränkungen (Termingeschäfte, wertlose Kapitalanlagen) werden seitens der Bank nicht berücksichtigt.

Verbleibt ein Verlust zum Jahresende, wird dieser durch das Kreditinstitut ins nächste Jahr vorgetragen. Der Anleger kann sich den Verlust aber auch bescheinigen lassen und in der Einkommensteuererklärung mit anderen Kapitaleinkünften verrechnen (Antrag bei der Bank bis zum 15.12. des Jahres). In diesem Fall wird der "Topf" geleert.

Bei Vorlage eines Freistellungsauftrags (bis max. 801 EUR/1.602 EUR) bzw. einer NV-Bescheinigung[2] unterbleibt der Steuerabzug.

Neben der Kapitalertragsteuer wurde in den Jahren bis 2014 auf Antrag auch die Kirchensteuer im Wege des Steuerabzugs einbehalten. Ab 2015 erfolgt der Kirchensteuerabzug auf Grundlage eines automatisierten Verfahrens.

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