Für eine Übergangszeit von 2009 bis 2013 durften verschiedene Altverluste aus anderen Einkunftsarten (Rechtslage 2008) mit Kapitaleinkünften verrechnet werden:
- "Altveräußerungsverluste" aus § 23 EStG mit Veräußerungsgewinnen aus § 20 Abs. 2 EStG[1]
- Verluste aus Leistungen i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung mit Einkünften aus Stillhaltergeschäften i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG
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