5.1 Einkünfte und Veräußerungsgewinne
Laufende Einnahmen wie Zinsen und Dividenden sind in voller Höhe steuerpflichtig. Bei Stillhaltergeschäften werden die Aufwendungen für die Glattstellung gegengerechnet. Auch beim Verkauf von Wertpapieren und Kapitalforderungen sowie bei Termingeschäften wird der Gewinn abzgl. der Veräußerungskosten angesetzt.
Von diesen Einnahmen wird der Sparer-Pauschbetrag[1] abgezogen, welcher allerdings nicht zum Verlust führen darf.
5.2 Verluste aus Kapitalvermögen
§ 20 Abs. 6 EStG regelt die Verlustverrechnung bei Kapitaleinkünften:
- Aktienveräußerungsverluste dürfen nur mit Aktienveräußerungsgewinnen ausgeglichen bzw. verrechnet werden (eigenständiger Verlustvortrag).
- Ab dem VZ 2021 dürfen Verluste aus Termingeschäften nur noch bis zu einer Höhe von 10.000 EUR mit Gewinnen hieraus und Stillhaltergeschäften ausgeglichen werden; verbleibende Verluste dürfen je Folgejahr ebenfalls nur i. H. v. 10.000 EUR verrechnet werden.
- Ab dem VZ 2020 dürfen Verluste aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung sowie aus wertlosen Kapitalanlagen nur noch bis zu einer Höhe von 10.000 EUR mit Kapitaleinkünften ausgeglichen werden; verbleibende Verluste dürfen je Folgejahr ebenfalls nur i. H. v. 10.000 EUR verrechnet werden.
- Verbleibende Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nicht mit anderen Einkunftsarten verrechnet werden. Diese dürfen nur im Rahmen des Verlustvortrags mit anderen Kapitaleinkünften verrechnet werden.
Anmerkung der Redaktion: Verlustverrechnung bei Einkünften aus Kapitalvermögen
Durch das Jahressteuergesetz 2020 wird die bisherige Verrechnungsbeschränkung in § 20 Abs. 6 Satz 5 und 6 EStG in Höhe von 10.000 EUR auf 20.000 EUR angehoben. Für Verluste aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter, aus der Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter auf einen Dritten oder aus einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern wird die Verlustverrechnungsbeschränkung rückwirkend auf Verluste, die nach dem 31.12.2019 entstehen angehoben. Für Verluste aus Termingeschäften findet die Verrechnungsbeschränkung bereits nach aktueller Regelung auf Verluste Anwendung, die nach dem 31.12.2020 entstehen.
5.3 Verluste aus anderen Einkunftsarten
Für eine Übergangszeit von 2009 bis 2013 durften verschiedene Altverluste aus anderen Einkunftsarten (Rechtslage 2008) mit Kapitaleinkünften verrechnet werden:
- "Altveräußerungsverluste" aus § 23 EStG mit Veräußerungsgewinnen aus § 20 Abs. 2 EStG[1]
- Verluste aus Leistungen i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung mit Einkünften aus Stillhaltergeschäften i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG
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