Sowohl beim Steuerabzug als auch beim Einkommensteuertarif werden die ausländischen Steuern – soweit diese in Deutschland anrechenbar sind – von der inländischen Steuer abgezogen.

Da die Kirchensteuer auf Kapitalerträge nicht mehr als Sonderausgabe abzugsfähig ist, wird ein pauschaler Abschlag auf die Einkommensteuer bzw. Kapitalertragsteuer vorgenommen. Es gilt folgende Formel:

 
  e – 4q  
  4 + k  
 
Hierbei sind e die Einkünfte
  q die anrechenbaren ausländischen ­Steuern
  k der maßgebende Kirchensteuersatz.

Seit 2009 ist der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ausgeschlossen. Es wird lediglich der Abzug eines Sparer-Pauschbetrags i.  H.  v. 801 EUR/1.602 EUR zugelassen.[1] Die Veräußerung von Kapitalanlagen ist steuerpflichtig (i.  d.  R. Bestandsschutz für vor dem 1.1.2009 angeschaffte Kapitalanlagen).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge