Leitsatz

Ein Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH, der über eine Unterbeteiligung an der KG zu 4 % beteiligt ist, ist Mitunternehmer der KG. Damit gelten sämtliche Einkünfte aus der Geschäftsführertätigkeit für die GmbH als Tätigkeiten für die KG mit der Folge, dass es sich um gewerbliche Einkünfte nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG handelt. Abfindungszahlungen wegen einer von der GmbH veranlassten Auflösung des Dienstverhältnisses zählen zu den Gewinneinkünften bei der einheitlichen gesonderten Feststellung.

 

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine KG an der der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH zu 4 % unterbeteiligt war. Nachdem die Gesellschafter mit dessen Geschäftsführung unzufrieden waren, wurde das Anstellungsverhältnis zum 31.12.1994 gegen eine Abfindungszahlung von imsgesamt 275.000 DM aufgelöst. Der GmbH-Geschäftsführer blieb aber weiterhin unterbeteiligt an der KG und war der GmbH weiterhin durch einen zweijährigen Beratervertrag verbunden. Die Klägerin behandelte die Abfindungszahlung als begünstigte Entschädigungszahlung nach § 34 Abs. 2 EStG im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung. Im Anschluss an eine Betriebsprüfung hat das Finanzamt diese Begünstigung mit der Begründung abgelehnt, dass auf Grund der Gesellschafterstellung des Geschäftsführers - auch als Unterbeteiligter der KG - reine Gewinneinkünfte vorlägen, die eine begünstigte Endschädigung nach den §§ 24 Nr. 1a, 34 Abs. 2 EStG ausschließen würden.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht hat dem Finanzamt Recht gegeben. Gemäß § 24 Nr. 1a EStG sind Endschädigungen Leistungen, die als Ersatz für entgangene und entgehende Einnahmen gewährt werden. Dies kommt grundsätzlich bei allen Einkunftsarten in Betracht auch bei solchen aus Gewerbebetrieb. Allerdings sind hier nur Zahlungen zu subsumieren, die an die Stelle weggefallener Einnahmen treten, was voraussetzt, dass an die Stelle der bisherigen Einnahmen ein Ersatzanspruch auf Grund einer neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage getreten ist. Bleibt die bisherige Basis bestehen oder haben sich nur die Zahlungsmodalitäten geändert, liegt nach einem Urteil des BFH vom 11.1.2005 (IX R 67/02, BFH/NV 2005 S. 1004) keine begünstigte Entschädigung vor. Davon ausgehend hat das Finanzgericht festgestellt, das die Einkunftsquelle im Streitfall jedoch weiter besteht, da der frühere Geschäftsführer weiterhin als Unterbeteiligter Einkünfte aus Gewerbebetrieb bezieht. Sowohl die Vergütung seiner Geschäftsführertätigkeit als auch die wegen der Beendigung dieser Tätigkeit gewährte Abfindung sind Ausfluss seiner Einkunftsquelle "Mitunternehmerschaft". Zweifellos erhält auch der unterbeteiligte Gesellschafter Einkünfte nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Bei diesen Einkünften sind zwar schuldrechtliche Vereinbarungen mit der Gesellschaft möglich, sie werden jedoch als Sondervergütungen immer als Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft qualifiziert und zum Gesamtgewinn des Mitunternehmers hinzugerechnet.

Einkommenssteuerrechtlich ist der Geschäftsführer einerseits im Dienste der Gesellschaft tätig und erfüllt andererseits stets zugleich seine persönliche Verpflichtung als Gesellschafter. Entscheidend ist, dass der Geschäftsführer letztlich im Dienst der Gesellschaft tätig wird und wirtschaftlich insoweit ein Beitrag zur Verwirklichung des Gesellschaftszweckes leistet (BFH, Urteil v. 14.2.2006, VIII R 40/03, DB 2006 S. 926). Da aber die Einkunftsquelle aus der Mitunternehmerschaft auch nach Beendigung des Geschäftsführervertrages weiter bestand, wurde die Abfindung auf Grund einer fortdauernden Rechtsgrundlage, nämlich im Gesellschaftsverhältnis, gezahlt. Für § 24 Nr. 1a EStG ist damit kein Raum eröffnet. Das Finanzgericht lehnt es ab, die geringe Beteiligung des Geschäftsführers zum Anlass zu nehmen, von diesen Grundsätzen abzuweichen.

 

Hinweis

Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen, da sich der BFH zwar zur Frage der Abfindung für einen mitunternehmerisch Tätigen hinsichtlich § 3 Nr. 9 EStG (frühere partielle Steuerfreiheit für Abfindungen) geäußert hat, nicht aber zu der Steuerbegünstigung nach den §§ 24, 34 EStG. Der BFH wird sich zwischen Einzelfallgerechtigkeit und konsequenter Steuerdogmatik entscheiden müssen. Dass die Entscheidung dem Einzelfall nicht gerecht wird, liegt auf der Hand: Ein minimal beteiligter Mitunternehmer (4 %) leistet über Jahre hinweg und zu einem erheblichen Geschäftsführergehalt (das zweifellos als Sonderbetriebseinnahmen zu erfassen war) die Geschäfte der Komplementär-GmbH und damit auch der KG. 96 % der Gesellschafter engagieren sich nicht im operativen Geschäft. Fällt die Haupteinkunftsquelle dieses Splitterbeteiligten weg, und erhält er hierfür einen hohen Abfindungsbetrag, so ist es unbillig, dem von der Geschäftsführung ausgeschiedenen Mitunternehmer die Steuervergünstigung für zusammengeballte Einkünfte zu versagen.

Ob das Ergebnis des FG die Gesetzessystematik zwingend fordert, darf stark in Zweifel gestellt werden. Das Gericht bezieht seine Folgerungen nämlich insbesondere...

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