Leitsatz

Die X-GbR hat 2 Gesellschafter und betreibt eine Gemeinschaftspraxis. Ihren Gewinn ermittelt sie durch Einnahme-Überschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG). Bei einer Außenprüfung wird festgestellt, dass die GbR neben Einnahmen aus freiberuflicher krankengymnastischer Tätigkeit von 510 470 DM weitere Einnahmen aus dem Verkauf von Nackenkissen und behandlungsunterstützenden Cremes (Bio-Sun-Produkte) in Höhe von 6481 DM erzielt hat. Beide Tätigkeitsbereiche sind rechtlich und organisatorisch nicht voneinander getrennt. Das Finanzamt qualifiziert sämtliche Einkünfte der GbR als gewerblich (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG) und erlässt einen entsprechenden Feststellungs- und Gewerbesteuermessbescheid. Es stellt sich – ebenso wie das FG – auf den Standpunkt, jede im Rahmen einer Personengesellschaft ausgeübte gewerbliche Tätigkeit – und sei sie auch noch so geringfügig – führe zur steuerlichen Umqualifizierung der Einkünfte, die durch andere nicht gewerbliche Einkünfte erzielt würden. Auf den Umfang der gewerblichen Tätigkeit komme es nicht an.

Das sieht der BFH jedoch ganz anders: Die genannte Vorschrift (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG) ist zwar nicht verfassungswidrig. Die Vorschrift komme nach ständiger Rechtsprechung des BFH auch insoweit zur Anwendung, als der eigentlich gewerblichen Tätigkeit nur eine geringfügige Bedeutung zukomme. Dieser Auffassung schließt sich der BFH prinzipiell an. Er ist allerdings der Auffassung, dass nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei einem äußerst geringen Anteil der originär gewerblichen Tätigkeit die umqualifizierende Wirkung nicht eingreift. Vorliegend beträgt der Anteil der Warenverkäufe lediglich 1,25 % der Gesamtumsätze. Ihr Anteil ist demnach so gering, dass er als unerheblich vernachlässigt werden kann. Einer originär gewerblichen Tätigkeit von derart geringem Ausmaß kommt keine prägende Wirkung zu.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 11.08.1999, XI R 12/98

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