Bei einem Mobilheim handelt es sich regelmäßig nicht um ein – bebautes – Grundstück, sondern um ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden. Im Zusammenhang mit der Frage der Besteuerung des Verkaufs eines Mobilheims als privates Veräußerungsgeschäft hat der BFH entschieden, dass es sich bei dem Mobilheim um ein "anderes Wirtschaftsgut" i. S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG handelt mit der Folge, dass die Steuerpflicht für den Veräußerungsgewinn nur eintritt, wenn zwischen Erwerb und Veräußerung nicht mehr als 1 Jahr liegt.[1]

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