Die Grundausrüstung an Spezialwerkzeugen, die eine Kfz-Reparaturwerkstatt bei der Übernahme der Vertretung einer bestimmten Automobilmarke zu beschaffen hat, bildet kein einheitliches Ganzes, da die einzelnen Spezialwerkzeuge selbstständig nutzungsfähig sind.[1]

S. a. "Maschinenwerkzeuge und Verschleißteile".

[1] BFH, Urteil v. 17.5.1968, VI R 19/68, BStBl 1968 II S. 571; H 6.13 EStH "ABC der selbstständig nutzungsfähigen Wirtschaftsgüter".

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