Eine Druckvorlage (bestehend aus Trägerfilmen und Druckplatten) in der Druckindustrie ist ein selbstständiges materielles Wirtschaftsgut, wenn sie einen eigenen Wert verkörpert und der materielle Wert gegenüber dem geistigen Gehalt nicht zurücktritt. Das ist der Fall, wenn ein gedachter Erwerber des Betriebs die Druckvorlage im Fall der Betriebsfortführung in gleicher Weise wie bisher mit einem eigenen Wert bei der Bemessung des Gesamtkaufpreises berücksichtigen würde. Die Druckvorlage gehört zum Anlagevermögen, wenn sie nach Durchführung des Auftrags, für den sie hergestellt wurde, einen wirtschaftlichen Wert für den Betrieb behält, z. B. weil sie für spätere Folgeaufträge genutzt werden kann. Ist die zukünftige Verwendung ungewiss, gehört sie zum Umlaufvermögen.[1]

Druckvorlagen bei Tages- oder Wochenzeitungen oder bei Wochen- oder Monatsmagazinen sind keine selbstständigen Wirtschaftsgüter, weil sie wegen fehlender Folgeaufträge keinen eigenständigen wirtschaftlichen Wiederverwendungswert haben.

Eine Druckvorlage ist nicht selbstständig nutzbar. Daher kann sie kein geringwertiges Wirtschaftsgut sein.[2]

Gleiches gilt für Lithographien.[3]

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