Zu den unbeweglichen Wirtschaftsgütern gehören bebaute oder unbebaute Grundstücke, Gebäude auf fremdem Grund und Boden und grundstücksgleiche Rechte. Ein grundstücksgleiches Recht ist das Erbbaurecht, das grundsätzlich beim Anlagevermögen auszuweisen ist.[1]

Die unbeweglichen Wirtschaftsgüter sind als Anlagevermögen entweder überhaupt nicht (Grundstücke) oder nur über längere Zeiträume abzuschreiben (Gebäude). Sie können auch Umlaufvermögen sein, wie z. B. bei einem Grundstückshändler oder im Rahmen des sog. gewerblichen Grundstückshandels, mit der Folge, dass auch die Gebäude oder Gebäudeteile nicht nach § 7 EStG abgeschrieben werden können; ggf. sind Teilwertabschreibungen möglich.

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