Literatur: Stolz, FR 1979, 242

Zu Kosten des Erststudiums, die grundsätzlich Ausbildungskosten und daher keine Werbungskosten sind, vgl. "Studium".

Aufgrund der geänderten Rspr. ist § 12 Nr. 5 EStG eingeführt worden. Danach sind Aufwendungen für ein Erststudium nur im Rahmen des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG abzugsfähig. Das bedeutet aber andererseits, dass Kosten für ein Zweitstudium, wenn eine berufliche Veranlassung besteht, in vollem Umfang und uneingeschränkt abziehbar sind. Der Gesetzgeber folgt also hinsichtlich der Aufwendungen für ein Zweitstudium dem BFH. Auf eine "gleiche Berufsart" kommt es daher nicht mehr an; die bisher zu dieser Frage ergangene Kasuistik ist damit gegenstandslos.

Uneingeschränkt abziehbar sind daher die Kosten eines Studiums, wenn vorher ein Universitäts- oder Fachhochschulstudium abgeschlossen worden ist; die Kosten eines Universitätsstudiums sind nicht deshalb nur beschränkt abziehbar, weil mit ihm eine höhere Qualifikation als durch das vorhergehende Fachhochschulstudium erreicht wird.[1]

Weder Fortbildungs- noch Ausbildungskosten liegen vor, wenn das Studium keine Beziehung zu einem ausgeübten oder künftigen Beruf hat, sondern aus persönlichem Interesse betrieben wird.[2] Ob eine berufliche oder eine private Veranlassung vorliegt, ist anhand objektiver Umstände durch die Tatsacheninstanz zu ermitteln.[3] Nach § 9 Abs. 6 EStG sind nach akueller Rechtslage Aufwendungen des Stpfl. für ein Zweitstudium nur dann als Werbungskosten abziehbar, wenn der Stpfl. zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat.

[1] Insoweit ist BFH v. 22.7.2003, VI R 50/02, BFH/NV 2003, 1381 durch die Gesetzesänderung nicht überholt; BFH v. 9.12.2003, VI R 8/03, BFH/NV 2004, 768 für das Theologiestudium eines Priesters nach einem abgeschlossenen Fachhochschulstudium als Diplom-Theologe.
[2] FG des Saarlandes v. 31.5.1989, 1 K 196/88, EFG 1989, 454.

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